Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
gesetzt werden, üblicherweise beschränkt. Beispielsweise erlaube Twint ohne Identifikation lediglich Aufladungen von maximal 5 000 Franken pro Jahr, während Paymit Aufladungen und Bezüge auf 1 500 Franken pro Monat limitiere und die UBS sowie die Credit Suisse Master Card Prepaid eine Einzahlung bis zu 10 000 Franken erlaubten und Überzahlungen überwacht würden. Gleiches gelte für weitere E-Geld-Angebote. Die Überwachung und Rückzahlung sei anbieterabhängig, erfolge aber spätestens bei einer Grenze von 50 000 USD.
Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die im GMS aufgeführte Ausnahme von Einlagenkonten im Zusammenhang mit Kreditkarten oder sonstigen revolvierenden Kreditfazilitäten sollen E-Geld-Konten nach Ansicht von Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, VAV und VSKB als ausgenommene Konten betrachtet werden, wenn die Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 Franken der Kundin oder dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird. Die SPA fordert eine grundsätzliche Ausnahme von E-Geld-Konten vom Anwendungsbereich des AIA.
Kautionskonten bei Leasingverträgen
Der SLV fordert, dass Einlagen als Sicherheit oder Garantie wie Kautionen, erste erhöhte Leasingraten oder Sonderzahlungen, die der Leasinggesellschaft zur Absicherung von Leasingratenausfällen und Schäden dienen, vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Bei Leasinggeschäften handle es sich um Gebrauchsüberlassungsverträge. Entsprechend bestehe kein Risiko, dass solche Einlagen zur Steuerhinterziehung missbraucht würden.
Bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtsaldo oder -wert unter 250 000 Franken
Die FTAF fordert, dass bestehende Konten von Rechtsträgern, welche einen Gesamtsaldo oder -wert von weniger als 250 000 Franken aufweisen, ebenfalls vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Bei ihnen handle es sich um Konten, bei denen ein geringes Risiko bestehe, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Dies rechtfertige eine Aufnahme in die Kategorie der ausgenommenen Konten.
Konten, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte nicht festgestellt werden muss
Die Raiffeisen Schweiz wünscht, dass alle Konten, bei welchen der wirtschaftlich Berechtigte gestützt auf die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Auflagen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, denen das meldende schweizerische Finanzinstitut unterliegt, nicht festgestellt werden muss, als ausgenommene Konten gelten. Andernfalls solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach es den meldenden schweizerischen Finanzinstituten explizit erlaubt ist, bei der Bestimmung der beherrschenden Person einer passiven NFE (d.h. die wirtschaftlich berechtigte Person bzw. der Kontrollinhaber) die jeweils anwendbaren Sorgfaltspflichten nach den Auflagen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, denen das meldende schweizerische Finanzinstitut unterliegt, anzuwenden und in Fällen, in welchen nach diesen Regeln keine beherrschende Person bestimmt werden muss, nicht subsidiär die Regeln des GMS angewendet werden müssen.
6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten
Artikel 16
Absatz 5
SGV, Treuhandsuisse und VSPB fordern eine Präzisierung dahingehend, dass Wertsteigerungen nicht als andere Einkünfte qualifizieren.