Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das Amtshilfeübereinkommen1 sowie das MCAA2 zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)3 verabschiedet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIAG sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten, so dass im Jahr 2018 mit ausgewählten Partnerstaaten ein erster Datenaustausch erfolgen kann.
Damit werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss entweder das MCAA bilateral aktiviert oder ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten erfolgt in separaten Bundesbeschlüssen, die dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Auch bei der Variante, in der ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, wird dieser dem Parlament unterbreitet. Bisher hat die Schweiz mit der Europäischen Union ein Abkommen über die Einführung des AIA unterzeichnet. Des Weiteren wurde mit einer Anzahl weiterer Staaten eine gemeinsame Erklärung über die Einführung des AIA auf Basis des MCAA unterzeichnet.
1.2. Inhalt der Vorlage
Gegenstand der Vorlage ist die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV). Sie enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum AIAG. Dabei stützt sie sich auf verschiedene Delegationsnormen im AIAG, durch die der Bundesrat ermächtigt wird, Einzelheiten im Zusammenhang mit dem AIA zu regeln. Die AIAV benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. Neben den Ausführungsbestimmungen zum AIAG enthält sie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind. Die AIAV enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie (in ihrem Anhang) die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (GMS). Die AIAV soll zusammen mit den vorgenannten anderen rechtlichen Grundlagen für den AIA am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
1 BBl 2015 9605
2 BBl 2015 9603
3 BBl 2015 9573