Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
Der VSV fordert weiter, dass die Liste der teilnehmenden Staaten von der Vollzugsbehörde transparent kommuniziert und öffentlich zugänglich gemacht wird. Dazu müsse in der AIAV gegebenenfalls festgelegt werden, welche Behörde entsprechende Entscheide trifft und in welcher Form diese Entscheide ergehen.
2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute
Artikel 2
Absatz 1
Für die VSPB ist die Formulierung unklar, wonach Organismen für gemeinsame Anlagen als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger gehalten werden, die keine meldepflichtigen Personen sind. Insbesondere könne der Umstand, dass eine Beteiligung von einer natürlichen Person für einen Dritten gehalten werde, nicht dazu führen, dass ein Finanzinstitut als nicht meldend qualifiziere. Ihres Erachtens könne diese Bestimmung missbräuchlich ausgelegt werden. Aus diesem Grund schlägt die VSPB folgende Anpassung vor:
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:
Absatz 2
Der VSV hält diese Bestimmung für rechtlich und technisch nicht umsetzbar. Eine kollektive Kapitalanlage, welche in andere Beteiligungsvehikel investiere, sei unter Umständen nicht in der Lage, die beherrschenden Personen solcher Beteiligungsstrukturen zu ermitteln. Sinnvollerweise sollte in der AIAV festgelegt werden, dass solche Anlagen gleichwohl ausgenommen sind, wenn die in Frage stehenden Non Financial Entities (NFE) bestätigen, dass ihre Anleger bzw. Investoren ausschliesslich Finanzinstitute sind.
Neu vorgeschlagene Bestimmungen
E-Geld-Anbieter
Da weder dem GMS noch dem AIAG zu entnehmen sei, wie E-Geld-Anbieter unter dem AIA zu behandeln sind, verlangen FDP, Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, SPA, VAV und VSKB im Sinne der Rechtssicherheit eine explizite Regelung in der AIAV. E-Geld-Anbieter qualifizierten beispielsweise in Grossbritannien, Luxemburg oder Liechtenstein für die Zwecke des AIA nicht als Finanzinstitute, weshalb auch für die Schweiz eine entsprechende Lösung gefunden werden müsse. Als Minimallösung schlägt die SPA vor, reine E-Geld-Anbieter als nicht meldende Finanzinstitute zu qualifizieren. Das geringe Missbrauchsrisiko sei aufgrund der Unterschiede zwischen einem E-Geld- und einem Einlagenkonto gegeben (vgl. nachstehende Ausführungen zum 3. Abschnitt). Zudem bestehe eine starke Analogie zum qualifizierten Kreditkartenanbieter. Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, VAV und VSKB fordern deshalb die Qualifikation von E-Geld-Anbietern als nicht meldende Finanzinstitute, sofern sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die qualifizierten Kreditkartenanbieter. So sei insbesondere die Überzahlung einer Kundin oder eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 Franken innerhalb von 60 Tagen zurückzuerstatten. SPA fordert dies als Minimallösung.