Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
Artikel 11
Der VSV merkt an, dass Nachlässe (estates) zwar selbständige Träger von Rechten und Pflichten sein können, ihnen damit aber noch keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Aus diesem Grund sei der Begriff «Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit» durch den Begriff «Nachlass, der selbständiger Träger von Rechten und Pflichten ist» zu ersetzen.
Die FTAF will auch diese Bestimmung als bindend formulieren:
Meldende schweizerische Finanzinstitute können behandeln Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.
Neu vorgeschlagene Bestimmungen
Konten von Treuhänderinnen und Treuhändern oder Selbstregulierungsorganisationen
Die FTAF bringt vor, dass die Ausnahme von sogenannten escrow accounts nicht nur Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren vorbehalten sein sollte, sondern auch Konten von Treuhänderinnen und Treuhändern oder Selbstregulierungsorganisationen (SRO) entsprechend auszunehmen seien.
Konten von Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck
Neben der Ausnahme für Konten von Vereinen in Artikel 10 E-AIAV wünschen CP, Economiesuisse, FTAF, Raiffeisen Schweiz, SBVg, SGV, Treuhandsuisse, VAV, VSKB, VSPB und VSV auch eine Ausnahmebestimmung für Konten von Stiftungen nach Artikel 80 ff. ZGB , sofern sie einen gemeinnützigen Zweck zugunsten eines engeren (oder weiteren) Destinatärkreises verfolgen. Das Stiftungsvermögen erfülle in diesem Fall eine dienende Funktion. Auch falle das Stiftungsvermögen, sofern die Stiftungsbestimmungen keinen Verwendungszweck bestimmten, im Falle der Liquidation an das für die Stiftungsaufsicht zuständige Gemeinwesen und werde nicht an den Stifter oder die Stiftungsräte ausgeschüttet. Aus diesen Gründen das Risiko gering, dass genannte Stiftungen zur Steuerhinterziehung missbraucht würden.
E-Geld-Konten
Auch im Bereich der E-Geld-Konten fordern FDP, Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, SPA, VAV und VSKB eine Klarstellung. Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, SPA, VAV und VSKB führen aus, E-Geld-Konten könnten nicht ohne Weiteres mit Einlagenkonten gleichgesetzt werden, da sie sich im Wesentlichen in folgenden Punkten unterschieden:
– Der Anwendungsbereich und Zweck des E-Gelds liege in der Zahlung und nicht in der Einlage. E-Geld ersetze primär Münzen und Banknoten (Surrogatfunktion) und sei nicht mit einem Einlagenkonto gleichzusetzen;
– E-Geld werde wie herkömmliches Bargeld dazu benutzt, beschränkte Beträge für Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen oder um Geld zwischen zwei Parteien zu überweisen;
– E-Geld-Angebote zielten nicht darauf ab, Geld anzulegen oder zu sparen. In der Regel würden – unabhängig vom aktuellen Zinsniveau – keine Zinsen gutgeschrieben;
– E-Geld-Angebote würden nicht als Einlagen- oder Sparkonten vermarktet;
– E-Geld-Angebote böten nicht dieselben Möglichkeiten im Zahlungsverkehr wie Einlagenkonten. Zudem seien die maximal möglichen Beträge, die gutgeschrieben oder um-