Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
Neu vorgeschlagene Bestimmungen
TI weist darauf hin, dass nach Artikel 17 AIAG jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt ist, für einen Trust, der in einem anderen Staat nach dessen Recht als meldendes Finanzinstitut gilt, die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen. Diese Trustees könnten auch dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten heranziehen. Deshalb sei in Abschnitt 6 zu präzisieren, dass Artikel 17 AIAG auch für dritte Dienstleister solcher Trustees gelte.
7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten
Artikel 21
Absatz 1
Der VAV wünscht die Präzisierung, dass das Konto auch nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres nicht gesperrt werden muss.
Absatz 2
Die BDP hält einen Verzicht auf eine generelle Kontosperrung angesichts der praktischen Realitäten zwar für gerechtfertigt, jedoch müsse im Sinne der Rechtssicherheit präzisiert werden, was unter dem Begriff «angemessene Anstrengungen» zu verstehen sei. Der VSV empfiehlt diesbezüglich eine kundenorientierte Auslegung und Handhabung.
Artikel 22
Absatz 3
Der ODA kritisiert, dass meldende Finanzinstitute eine Änderung der Gegebenheiten bei der Meldung nicht berücksichtigen müssen. Dies widerspreche dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie, die in der Bundesverfassung verankert sind. Deshalb schlagen sie vor, dass die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes sichergestellt wird und dass meldende Finanzinstitute der betroffenen meldepflichtigen Person Gelegenheit geben müssen, sich vor der Übermittlung der Daten zu den Informationen zu äussern.
9. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen
Artikel 26
Absatz 1
SG bringt vor, dass es sich beim Informationsaustausch zwischen der ESTV und den kantonalen Steuerverwaltungen nicht um eine innerstaatliche Fortführung des AIA, sondern um eine Art von Amtshilfe auf Ersuchen handle. Diese Umsetzung entspreche nicht dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 AIAG, wonach die ESTV vom Ausland automatisch übermittelte Daten an die kantonalen Steuerbehörden weiterleite. Weder dieser Bestimmung noch den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft oder den völkerrechtlichen Grundlagen sei zu entnehmen, dass ein Abrufverfahren eingeführt werden solle. Daher müsse Artikel 26 durch eine neue Bestimmung ersetzt werden, welche die Einzelheiten für die automatisierte Weiterleitung der Daten von der ESTV an die kantonalen Steuerverwaltungen festlege.
Absatz 2
Der VSV verlangt eine Ergänzung der Einschränkung, dass die Informationen nur zu Steuerzwecken an die Kantone weitergeleitet werden dürfen.