Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 14 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
In der Schweiz gegründete und organisierte Vereine
Die Raiffeisen Schweiz bringt vor, dass Vereine als Finanzinstitute qualifizieren können. Je nach Tätigkeit könnten sie gar den Charakter eines Investmentunternehmens oder einer passiven NFE aufweisen. Es sei daher zu prüfen, ob diese Vereine vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden können.
Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediär tätig sind
Der ODA schlägt vor, dass Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare, die für eine Kundin oder einen Kunden als Finanzintermediär tätig sind, vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden, sofern das Finanzinstitut in der Schweiz oder im Ausland, über welches das Konto der Kundin oder des Kunden gehalten werden, meldend ist und damit den Melde- und Sorgfaltspflichten im Rahmen des AIA untersteht.
3. Abschnitt: Ausgenommene Konten
Artikel 6
Für SP und Alliance Sud haben die so genannten Panama-Papers gezeigt, dass eine Vielzahl der anonymen Offshore-Firmen von Anwälten und Treuhändern aus der Schweiz heraus betreut worden seien, ohne irgendwelchen Sorgfaltspflichten unterworfen gewesen zu sein. Um ein Reputationsrisiko für den Schweizer Finanzplatz auszuschliessen, empfiehlt die SP eine restriktivere Formulierung von Artikel 6. Alliance Sud fordert dessen Streichung.
Artikel 8
LU, TI, CVP, Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, SGV, VAV, VSKB und VSV erachten den für nachrichtenlose Konten festgelegten Kontostand oder -wert von höchstens 1000 Franken für schweizerische Verhältnisse als zu tief. Der OECD zufolge handle es sich bei diesem Betrag um eine indikative Wertangabe. Es werde von der OECD jedoch erwartet, dass die Staaten diesen Wert bei der Umsetzung des AIA-Standards im nationalen Recht nicht substantiell überschreiten. Bei nachrichtenlosen Konten könne das Risiko einer Steuerhinterziehung nahezu ausgeschlossen werden, weshalb es nach Auffassung von LU, CVP, Economiesuisse, Raiffeisen Schweiz, SBVg, SGV, VAV, VSKB und VSV insgesamt sinnvoll erscheint, den Betrag auf 10 000 Franken zu erhöhen. TI schlägt vor, bei nachrichtenlosen Konten ganz auf eine Höchstgrenze zu verzichten.
Artikel 9
Nach Ansicht der Raiffeisen Schweiz sollen auch Konten ausgenommen werden, die im Ansässigkeitsstaat nachweislich steuerbefreit sind, da bei diesen ein geringes Risiko bestehe, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.
Die VAV wünscht eine Präzisierung, auf welche Dokumente sich ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut zur Feststellung von im Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommenen Konten stützen kann.
Artikel 10
Die FTAF will die Bestimmung nicht als optional, sondern als bindend formulieren:
Meldende schweizerische Finanzinstitute können behandeln Konten von Vereinen als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Vereine nach den Artikeln 60-79 ZGB in der Schweiz gegründet und organisiert werden und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.