Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

cherweise nicht als eigentliche Urkundspersonen (officiers publics) betrachtet werden dürften.83

Das Konzept der Definition der Urkundspersonen wird nur vereinzelt kritisiert. Ein Teilnehmer merkt an, dass die Definition nicht ganz schlüssig sei, da nicht alle kantonalen Urkundspersonen explizit genannt werden, gleichzeitig aber der Grundbuchverwalter nicht in allen Kantonen mit der Beurkundungsbefugnis ausgestattet sei. Dieser Teilnehmer schlägt eine alternative Formulierung vor, welche primär an die „Urkundspersonen nach kantonalem Recht“ anknüpft und auf die Nennung der einzelnen Urkundspersonen nach kantonalem Recht verzichtet.84

Betreffend die Aufzählung der einzelnen Urkundspersonen werden sodann verschiedene Änderungen oder Präzisierungen vorgeschlagen sowie weitere Anmerkungen gemacht:

 Eine grössere Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern macht darauf aufmerksam, dass in verschiedenen Kantonen neben den Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern auch verschiedene qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Grundbuchauszüge ausstellen. Es wird deswegen gefordert, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch elektronische amtliche Registerauszüge erstellen können und befugt sein sollen, physische Kopien von elektronischen Eingaben (Grundbuchbelegen) und umgekehrt zu erstellen sowie die mit dem elektronischen Geschäftsverkehr verbundenen Archivierungsarbeiten auszuführen. Die Subsumtion unter die „anderen Personen mit amtlicher Befugnis nach kantonalem Recht“ wird als ungenügend erachtet, weil dann die Gefahr bestehe, dass entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 E-EÖBV nur die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter selber von der Gebührenbefreiung erfasst wäre, nicht aber die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es wird deswegen vorgeschlagen, analog zur geplanten Regelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterämter, die „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grundbuchamts“ in den Katalog aufzunehmen.85

Der Kanton TI weist sodann darauf hin, dass die „Segretari comunali“ gemäss seinem Recht befugt sind, Grundstücksgeschäfte bis CHF 2‘000 zu beurkunden.86

 Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangen eine entsprechende Präzisierung auch für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten. Demnach sollen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen als Urkundspersonen gelten. Es wird angeregt, die Formulierung „Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Zivilstandsbehörden“ zu verwenden.87

 Zwei Teilnehmer kritisieren die Unterstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Handelsregisteramtes, soweit diese nicht eigentliche notarielle Tätigkeiten ausüben sondern bloss als Mitarbeitende des Handelsregisteramtes aufgrund der Handelsregisterverordnung Beglaubigungen vornehmen und amtliche Registerauszüge ausstellen. Einer der Teilnehmer erachtet deren Aufzählung (im Unterschied zur Nennung der Handelsregisterführerin oder des Handelsregisterführers selber) als überflüssig. Die Funktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterämter gehe bereits heute gemäss Art. 12d HRegV direkt aus dem qualifizierten elektronischen Zertifikat hervor, weshalb eine zusätzliche Registrierung durch das Urkundspersonenregister eine Doppelspurigkeit darstelle. Eine solche Ausweitung führe zu unnötigen

83 Vgl. FR S. 1; CP S. 2.

84 Vgl. dazu im Einzelnen SZ S. 2.

85 AG S. 1; LU S. 2; BE S. 2; BS S. 1; VSGV S. 2; GE Annex S. 1; JU S. 2 beantragt, auch die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter aufzuführen; SG Anhang S. 2 beantragt, den Begriff " Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Grundbuchamtes mit notarieller Funktion" zu verwenden.

86 TI S. 1.

87 ZH S. 2; BE S. 2; GR S. 1 f.; KAZ S. 1;