Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Zu dieser Bestimmung (und auch zu Art. 13 E-EÖBV) wird von zwei Teilnehmern die Frage aufgeworfen, inwiefern der beglaubigte Papierausdruck eines elektronischen Dokuments durch die Verordnungskompetenz in Art. 55a Schlusstitel ZGB gedeckt sei. Diese Bestimmung bezwecke die Verbreitung von elektronischen Dokumenten, wobei ein Trägerwechsel vom elektronischen Dokument zum Papierdokument kaum vorgesehen sei.75 Einer dieser Teilnehmer sieht in der Folge besonders bei Grundpfandrechten ein grosses Risiko, dass deren Eintragung im Grundbuch gerichtlich angefochten und für ungültig erklärt werden könne, weil für diese Art der Beglaubigung die gesetzliche Grundlage fehle.76 Ein anderer Teilnehmer relativiert dieses Risiko mit Hinweis auf die auch vertretene Ansicht, dass die Urschrift des Pfandvertrages nach wie vor nur auf Papier erstellt werden könne und somit gar keine Möglichkeit bestehe, von einem elektronischen Pfandvertrag einen Papierausdruck zu beglaubigen, welcher als Rechtsgrundausweis für die Grundbucheintragung dienen soll.77

Abs. 2

Zu dieser Bestimmung wird die folgende Anmerkung gemacht:

 Die Revision soll dazu genutzt werden, den sicheren Austausch der Urkunden in der Verordnung explizit zu verankern. Es wird die folgende Präzisierung vorgeschlagen: „Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden mindestens gleich sicher sind, wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen sicher ausgetauscht werden können.“78

5.2.2.2 Art. 2 E-EÖBV

Abs. 1

Im Allgemeinen

Ein Teilnehmer verlangt eine Definition des Begriffs der „Urschrift“ („minute“ [„original de l’acte authentique“]), da der Begriff an verschiedenen Orten im Vorentwurf bereits verwendet werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. e E-EÖBV; Art. 10 E-EÖBV).79 Ein anderer Teilnehmer verlangt eine Definition des Begriffs der „öffentlichen Urkunde“.80

Mehrere Teilnehmer verlangen sodann eine Definition des elektronischen Siegels aufzunehmen, welches die Ermächtigung der Urkundsperson, elektronische öffentliche Urkunden nach dem kantonalen Recht auszustellen, ausweist und machen dazu entsprechende Formulierungsvorschläge.81

Bst. a

Zur Definition des Begriffs der Urkundsperson werden viele Anmerkungen gemacht. Wie bereits oben dargestellt, scheint die Ausweitung des Begriffs der Urkundsperson bzw. die Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs der EÖBV grundsätzlich auf Zustimmung zu stossen.82

Der Verwendung des Begriffs „Urkundsperson“ an sich stimmen einzelne Teilnehmer ausdrücklich zu, obwohl der Begriff ihrer Ansicht nach in den einzelnen kantonalen Rechten enger gefasst sei und verschiedene der aufgezählten Personen nach kantonalem Recht übli-

75 FR S. 2; SG Anhang S. 1; siehe dazu auch unten 5.4.2.5.

76 SG Anhang S. 1 f.

77 Mit Verweis auf die entsprechende Stellungnahme eines seiner Mitglieder VSGV S. 2.

78 SBV S. 2.

79 CP S. 2.

80 VSGV S. 1, siehe dazu auch die Bemerkung dieses Teilnehmers zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV oben 5.2.2.1.

81 ANV S. 2; SDMS S. 3 und Annex S. 2; FNS S. 5; SNV S. 2.

82 Vgl. oben 5.2.1.