Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

kantonalem Recht zur elektronischen Beurkundung und Beglaubigung ermächtigten Personen vom Geltungsbereich der EÖBV erfasst sahen.67

Im Übrigen ist zu den allgemeinen Bestimmungen und insbesondere zu den Begriffsdefinitionen (Art. 2 E-EÖBV) eine grosse Zahl von Anmerkungen eingegangen. Die Definition von bisher unklaren Begriffen wird zwar begrüsst.68 Es werden aber auch viele Anmerkungen, Präzisierungen und Änderungsvorschläge gemacht. Ein Grossteil davon bezieht sich auf gesetzgebungstechnische Aspekte. Vereinzelt betreffen die Änderungsvorschläge aber auch grundsätzliche bzw. rechtspolitische Aspekte. Insbesondere die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche den Vorentwurf unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit kritisch sehen69, machen einige solcher Anmerkungen und zwar insbesondere hinsichtlich der Definitionen des UPReg und der Zulassungsbestätigung.70

5.2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

5.2.2.1 Art. 1 E-EÖBV

Abs. 1

Zwei Teilnehmer schlagen vor, im Hinblick auf die Beglaubigungen der Auszüge aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 14 ÖREBKV (SR 510.622.4) und eventuell auch anderer Anwendungsfälle aus dem öffentlichen Recht, den Geltungsbereich der Verordnung nicht auf das Privatrecht einzuschränken.71 Es wird die folgende Formulierung vorgeschlagen: „... im Bereich des Privatrechts und des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ...“.72

Bst. a

Zu dieser Bestimmung wird die folgende Anmerkung gemacht:

 Der Begriff der öffentlichen Urkunde erfasst auch die Urschrift (acte en minute). Art. 55a Schlusstitel ZGB erlaubt demgegenüber nur die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen und Kopien öffentlicher Urkunden. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird die folgende Formulierung vorgeschlagen: „die Erstellung von Ausfertigungen oder von Kopien öffentlicher Urkunden“ [„l'établissement d'expéditions ou de copies authentiques“] sowie eine Definition des Begriffs der „öffentlichen Urkunde“ in Art. 2 E-EÖBV.73

Bst. b

Zu dieser Bestimmung wird die folgende Anmerkung gemacht:

 Der Wandel von elektronisch zu elektronisch, also die elektronische Beglaubigung von elektronischen Dokumenten (und Auszügen davon) sowie die elektronische Beglaubigung von digitalen Signaturen, ist von dieser Bestimmung gegenwärtig nicht erfasst. Dies sollte vom Vorentwurf aber auch gedeckt sein. Demnach sollte die Formulierung wie folgt angepasst werden: „elektronischen Beglaubigungen von elektronischen und Papier-Kopien und Unterschriften“.74

Bst. c

67 CP S. 1.

68 AG S. 1; CP S. 2; vgl. auch SO S. 2.

69 Siehe dazu oben 4.3.

70 Siehe dazu im Einzelnen unten 5.2.2.2.

71 TG S. 1; Kettiger S. 2.

72 Kettiger S. 1 und 2.

73 VSGV S. 1.

74 VbN S. 1.