Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
4.5 Verweise auf andere Stellungnahmen
VSGV verweist zusätzlich zu seiner eigenen Stellungnahme auf die Stellungnahmen der Kantone, welcher seine Mitglieder angehören (VD, ZH, BE, SG, SO).55
bauenschweiz verweist auf die Stellungnahme seines Mitglieds IGS.56
ANG verweist auf die Stellungnahme des VbN und unterstützt diese vollumfänglich.57
5 Die Vorlage im Einzelnen
5.1 Titel und Ingress
Zwei Teilnehmerinnen schlagen statt des gegenwärtigen Titels der E-EÖBV die Bezeichnung „Verordnung über die elektronische Version öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen“ („Ordonnance sur la version électronique d’actes authentiques et de légalisation“) vor, da sich der Vorentwurf nicht auf die Erstellung öffentlicher Urkunden beziehe.58 Ein dritter Teilnehmer regt ebenfalls an, den Titel nochmals zu überdenken, da das Marginale der gesetzlichen Grundlage der E-EÖBV (Art. 55a Schlusstitel ZGB) „elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen“ laute.59
Betreffend die im Ingress genannten Delegationsnormen werden verschiedene Hinweise vorgebracht. Ein Teilnehmer schlägt vor, zusätzlich die Delegationsnormen Art. 949 und 949a ZGB aufzunehmen, da die Grundbuchführung durch die neue EÖBV unbestrittenermassen auch betroffen sei.60 Ein anderer Teilnehmer findet es unverständlich, weshalb die Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4 ZertES, welche auch im revidierten ZertES so enthalten sind, als rechtliche Grundlage nicht mehr erwähnt werden.61 Derselbe Teilnehmer kritisiert auch, dass Art. 929 und 929a OR, welche die Grundlage für die HRegV bilden, als Rechtsgrundlage genannt werden.62
5.2 Allgemeine Bestimmungen
5.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Die geplante Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs der EÖBV auf weitere Urkundspersonen wird von einer grossen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausdrücklich begrüsst.63 Dasselbe gilt für die geplante Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs der EÖBV auf die elektronischen Auszüge aus öffentlichen Registern des privatrechtlichen Verkehrs.64 Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird nur vereinzelt kritisiert. Unter anderem wird Kritik an der Ausdehnung des Geltungsbereichs im Zusammenhang mit der Kritik an der Gesetzmässigkeit des Vorentwurfs geäussert.65 Weitere Teilnehmer zeigen sich kritisch betreffend die Erfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Handelsregisterämtern66 oder erachten die Anpassung im Vorentwurf als unnötig, weil sie schon bisher sämtliche nach
55 VSGV S. 1.
56 bauenschweiz S. 1.
57 ANG S. 1.
58 UNIL S. 1; FNS S. 3.
59 SNV S. 3 und 4.
60 BE S. 2.
61 SG Anhang S. 1.
62 SG Anhang S. 1; konsequenterweise äussert dieser Teilnehmer aber auch Vorbehalte dagegen, dass die Digitalisierung der physischen Handelsregisterbelege als Beglaubigung im notariellen Sinn verstanden wird; vgl. SG Anhang S. 2 und oben 4.2 bzw. unten 5.4.1.
63 ZH S. 1; UR S. 1; SO S. 2; AR S. 1; TI S. 1; SH S. 1; JU S. 1; NW S. 1; OW S. 1 f.; FDP S. 1; SGV S. 1; Inclusion Handicap S. 1; SGBS. 1; unter grundsätzlichem Vorbehalt auch ANV S. 2; zumindest hinsichtlich der Zivilstandsbeamtinnen und – beamten auch SVZ S. 1; im Grundsatz auch HEV S. 2.
64 LU S. 2 ; AR S. 2; JU S. 1; NE S. 1; OW S. 1 f.; FDP S. 1; SGV S. 1; Kettiger S. 1; SGB S. 1; Inclusion Handicap S. 1 ; vgl. Auch SVZ S. 1.
65 UNIL S. 3.
66 AR S. 1 f und SG Anhang S. 2; dazu auch unten 5.2.2.2 zu Abs. 1 Bst. a.