Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Kosten, einerseits durch die in Art. 16 E-EÖBV vorgesehene Gebühr (sofern es sich nicht um eine Ausnahme gemäss Art. 19 E-EÖBV handle), und andererseits weil jeder Mitarbeitende des Handelsregisters zusätzlich beim Urkundspersonenregister eingetragen bzw. gelöscht werden müsse.88 Der andere Teilnehmer erachtet die Digitalisierung von Eintragungsbelegen als verwaltungsinternen Akt und nicht als Beglaubigung im notariellen Sinn. Mit der Unterstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Handelsregisters würden demnach die Vorteile der Digitalisierung wieder zunichtegemacht, da das aufwändige Beglaubigungsverfahren der EÖBV zur Anwendung käme. Es wird deswegen vorgeschlagen, den Passus „Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Handelsregisteramtes“ zu ersetzen durch „Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Handelsregisteramtes in notarieller Funktion“. Allenfalls könne auf die Erwähnung auch ganz verzichtet werden, da diese Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung über die Beurkundung den Notaren ohnehin gleichgestellt sein dürften. Für die übrigen Fälle müsse im Rahmen einer Ergänzung der Handelsregisterverordnung eine sachlich zweckmässigere Lösung gefunden werden.89
Die Ausweitung des Begriffs der Urkundsperson auf Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer wird von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausdrücklich begrüsst.90 Ein Teilnehmer macht jedoch darauf aufmerksam, dass für die Befugnis, Handlungen für die amtliche Vermessung vornehmen zu dürfen, nicht das Patent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer wesentlich ist, sondern die Eintragung im Berufsregister (vgl. Art. 41 GeoIG). Es wird deswegen vorgeschlagen, die Formulierung „im Register eingetragene Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer“ zu verwenden.91
Zwei Teilnehmer wünschen sich eine Klarstellung des Begleitberichts bzw. eine Ergänzung des Katalogs der Urkundspersonen, so dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Führung und Erstellung von beglaubigten Auszügen aus dem ÖREB-Kataster gemäss Art. 14 und 15 ÖREBKV betrauten Stellen ebenfalls unter den Begriff „andere Personen mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht“ fallen.92 Ein anderer Teilnehmer sieht diese Personen demgegenüber von der gegenwärtigen Formulierung des Vorentwurfs erfasst.93
Ein Teilnehmer schlägt vor, die Urkundspersonen der kantonalen Beglaubigungsstellen, die in den meisten Kantonen bei den Staatskanzleien angesiedelt sind, explizit zu erwähnen. Zwar könnten sie grundsätzlich unter die erwähnten Personen mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht subsumiert werden, in Anbetracht der Wichtigkeit der Beglaubigungsbüros rechtfertige sich aber eine explizite Erwähnung.94
Die Formulierung der Auffangklausel für die nicht einzeln aufgeführten Urkundspersonen („...andere Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen“) ist sodann ebenfalls Gegenstand einiger Anmerkungen. Es stellen sich dabei vor allem gesetzgebungstechnische Fragen:
88 AR S. 1 f.
89 SG S. 1 und 2 sowie Anhang S. 2.
90 ZH S. 2; Kettiger S. 1; geosuisse S. 2; IGS S. 2; bauenschweiz S. 1.
91 Kettiger S. 3; siehe dazu auch unten 5.3.2.3.
92 ZH S. 2; BS S. 1.
93 Kettiger S. 2.
94 BS S. 1.