Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

 Ein Teilnehmer fasst die gegenwärtige Formulierung als irreführend auf und schlägt vor, sie zu ersetzen durch die Formulierung „... öffentliche Urkunden zu erstellen und Beglaubigungen vorzunehmen“.95

 Ein anderer Teilnehmer merkt an, dass auch Ausfertigungen und Beglaubigungen öffentliche Urkunden sind, weswegen es zumindest missverständlich sei, wenn sich die Befugnis nur auf elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen, nicht aber auch auf elektronische Ausfertigungen bezieht. Dieser Teilnehmer schlägt vor, in der ganzen Verordnung entweder immer auf alle drei Elemente Bezug zu nehmen (Urkunde, Ausfertigung und Beglaubigung) oder einen einzigen Oberbegriff zu definieren.96

 Ein weiterer Teilnehmer findet, dass die Verwendung des Begriffs „légaliser électroniquement“ nicht viel Sinn mache; stattdessen sei die Formulierung „de procéder à une légalisation électronique“ zu verwenden, da dieser Begriff in Bst. f dieser Bestimmung definiert sei (dasselbe gälte dann auch für Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 E-EÖBV).97

Bst. b

Bezüglich diese Bestimmung werden vor allem Klarstellungen im Zusammenhang mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen verlangt. Ein Teilnehmer verlangt eine Präzisierung, dass das UPReg ein Informatiksystem sei, welches eine Bestätigung der Kantone für die Zulassung zu elektronischen öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen liefert.98 Ein anderer Teilnehmer verlangt die Klarstellung, dass es sich um ein Informatiksystem des Bundes bzw. des BJ handle.99 Mit ähnlichen Überlegungen werden sodann die folgenden Formulierungen vorgeschlagen:

„Informatiksystem des Bundesamts für Justiz, mit welchem den elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen die Zulassungsbestätigung angefügt wird;“100

„un système informatique de l'Office fédéral de la justice qui délivre aux actes authentiques électroniques et aux légalisations électroniques la confirmation d’admission ;“101

Bst. c

Im Zusammenhang mit der Definition der Zulassungsbestätigung werden verschiedene Präzisierungen vorgeschlagen, welche insbesondere das Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonalem Recht betreffen. Es besteht bei einigen Teilnehmern ein Bedürfnis klarzustellen, dass die Zulassungsbestätigung kein selbständiger Nachweis für die Befugnis zur elektronischen Beurkundung und Beglaubigung sei, sondern nur eine Hülle, deren Inhalt materiell auf kantonalem Recht bzw. Bundesrecht beruhe. Ein Teilnehmer schlägt eine Formulierung in Anlehnung an den bestehenden Verordnungstext in Art. 3 Abs. 2 EÖBV vor, ein anderer die ausdrückliche Bezugnahme auf die „durch kantonale oder Bundesbehörden erteilte Befugnis“.102 Ein weiterer Teilnehmer schliesslich schlägt in diesem Sinne die folgende Definition

95 TG S. 2.

96 SNV S. 3 und 4.

97 CP S. 2.

98 ANV S. 2.

99 SNV S. 3, wobei davon ausgegangen wird, dass die Kantone ihre Daten primär in einem eigenen Register führen und nicht im UPReg, vgl. S. 5 und unten 5.3.2.3.

100 FNS S. 5.

101 SDMS Annex S. 2.

102 Vgl. ZH S. 2 resp. VbN S. 1 f.