Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
fertigung: elektronische öffentliche Urkunde, die den Inhalt einer auf Papier erstellten Originalurkunde in einem elektronischen Dokument wortgetreu wiedergibt;“.110
Zu dieser Bestimmung werden sodann folgende Anmerkungen gemacht:
Die Möglichkeit von Teilausfertigungen sollte ausdrücklich erwähnt werden.111
Es ist unklar, ob unter dem Begriff der „Urschrift“ auch der Plan für das Grundbuch zu verstehen ist, der mit der Beglaubigung eines Ingenieur-Geometers zu einer öffentlichen Urkunde wird. Die Definition ist entsprechend zu präzisieren.112
Der Begriff „wortgetreu“ ist ein Begriff aus der analogen Welt und in der vorliegenden Definition zu streichen. Elektronische Dokumente enthalten Worte und weitere Daten auf verschiedenen Ebenen (sichtbarer Text, unsichtbarer Text, Metadaten, Bilder etc.). Inwiefern die Wiedergabe beglaubigt wird, muss via Verbale geklärt werden.113
Es wird eine klarere Definition des Begriffes „elektronische Ausfertigung“ verlangt.114
Bst. f
Ein Teilnehmer wirft die Frage auf, ob diese Bestimmung eine abschliessende Aufzählung enthalte oder nicht und ob weiterhin sämtliche Arten von Beglaubigungen möglich seien, was er bejaht.115
Abs. 2
Während ein Teilnehmer die Formulierung dieses Absatzes begrüsst116, verlangen zwei andere Teilnehmer, die Bestimmung auf „elektronische amtliche Auszüge und Bescheinigungen“ zu beschränken, damit nicht sämtliche von Hand unterzeichnete Papierauszüge (insbesondere der von Hand unterzeichnete Grundbuchauszug, Bescheinigungen wie jene des Registerschuldbriefes oder beglaubigte Situationspläne oder auch Papierauszüge aus dem ÖREB-Kataster) unter die EÖBV fallen und sich die entsprechenden Urkundspersonen nicht unnötigerweise im UPReg eintragen lassen müssen.117
5.2.2.3 Art. 3 E-EÖBV
Zu dieser Bestimmung sind keine spezifischen Anmerkungen eingegangen.
5.2.2.4 Art. 4 E-EÖBV
Diese Bestimmung hat bei einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Fragen aufgeworfen und Kritik ausgelöst. Ein Teilnehmer findet, dass die Regelung zu weit gehe. Die vorliegende Möglichkeit zur Abweichung von den Beurkundungsvorschriften sei angesichts der kantonalen Kompetenz zur Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens zu offen. Schliesslich sehe auch bereits Art. 11a Abs. 3 IPRG die Möglichkeit zur Beurkundung nach einer Form des ausländischen Rechts vor.118 Mehrere andere Teilnehmer halten diese Bestimmung für wenig praktikabel, insbesondere, weil es schwierig sein dürfte, die ausländischen Vorschriften überhaupt ausfindig zu machen und festzustellen, ob die Beurkundung nach dem ausländischen Recht eine vergleichbare Integrität, Authentizität und Sicherheit bieten.119 Einer dieser
110 ANG S. 1 f. und Beilagen.
111 SNV S. 4; VbN S. 2.
112 SZ S. 2.
113 VbN S. 2.
114 CVP.
115 ZH S. 2.
116 SVZ S. 1.
117 BS S. 2; SNV S. 4.
118 SO S. 2.
119 Vgl. NE S. 2; ZH S. 3; ZG S. 2; VD S. 3.