Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
vor: „la preuve électronique obtenue en ligne de l'autorité compétente, via le RegOP, que celui qui établit...“103
Ein Teilnehmer bemängelt sodann, dass die Definition nicht mit Art. 9 Abs. 2 E-EÖBV übereinstimme und zudem der Verweis auf die elektronische Ausfertigung fehle. Die Bestimmung sei wie folgt zu formulieren: „Zulassungsbestätigung: für die Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde, einer elektronischen Ausfertigung oder einer elektronischen Beglaubigung aus dem UPReg abgerufener elektronischer Nachweis der entsprechenden Befugnis der Urkundspersonen.“104
Es werden ausserdem die folgenden weiteren Formulierungsvorschläge gemacht:
„Für die Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung aus dem UPReg abgerufene, elektronisch signierte Bestätigung der aktuellen amtlichen Befugnis der Urkundsperson;“105
„la confirmation portant signature électronique obtenue en ligne auprès du RegOP que celui qui établit l'acte authentique électronique ou procède à une légalisation électronique dispose actuellement de la compétence officielle de le faire ;“106
Bst. d
Ein Teilnehmer stellt die Frage, auf welche Art der elektronischen öffentlichen Urkunde sich die Verordnung beziehe, da die elektronische Erstellung der Urschrift nicht möglich sei, sondern nur die elektronische Ausfertigung einer Urschrift in Papierform (Art. 55a Abs. 1 Schlusstitel ZGB). Es frage sich, ob damit nicht der Revision des Schlusstitels des ZGB vorgegriffen werde (Art. 55n des Vorentwurfs zum Schlusstitel des ZGB vom Dezember 2012). Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen elektronischer öffentlicher Urkunde und elektronischer Ausfertigung korrekt.107
Ein anderer Teilnehmer hält die Definition des Begriffs der elektronischen öffentlichen Urkunde aus dogmatischer Sicht für unvollständig. Es gebe nicht nur Erklärungen rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Art (sog. Willenserklärungen), sondern auch Erklärungen tatsächlicher Art (sog. Wissenserklärungen). Bst. d sei deshalb wie folgt zu fassen: „Elektronische öffentliche Urkunde: in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren durch eine zuständige Urkundsperson erstellte Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher, prozessrechtlicher oder tatsächlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem elektronischen Dokument.“108
Eine weitere Teilnehmerin verlangt sodann eine klarere Definition des Begriffes „elektronische öffentliche Urkunde“.109
Bst. e
Ein Teilnehmer kritisiert die ausschliessliche Orientierung des Vorentwurfs am System der Urschrift. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses System nur in manchen Kantonen bestehe, in anderen Kantonen demgegenüber aber beispielsweise das System der Zirkulationsurkunde, bei welchem von Beginn an mehrere Originale errichtet werden. Deswegen müsse die Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. e E-EÖBV wie folgt angepasst werden: „elektronische Aus-
103 VD S. 1 f.
104 SNV S. 4.
105 FNS S. 5.
106 SMDS Annex S. 2.
107 VD S. 2.
108 SNV S. 1 f. mit dem Hinweis auf Art. 195a ZGB sowie die Literatur: Mooser, Le droit notarial en Suisse, Bern 2014, nn 435 – 437; KNB–Stähli, N. 10 ff. zu Art. 51/52 NV BE.
109 CVP S. 1.