Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Teilnehmer schlägt deswegen vor, diesen Artikel um eine Bestimmung zur eApostille zu ergänzen.120 Für einen weiteren Teilnehmer wirft diese Bestimmung verschiedene Fragen auf. So namentlich, ob es dann möglich wäre, eine Urschrift in zwei unterschiedlichen Formen auszufertigen (einmal gemäss ËOBV und einmal nach einer ausländischen Rechtsnorm). Dann frage sich aber, wie das Verhältnis dieser beiden Ausfertigungen zueinander sei und wie es sich verhalte, wenn die Verbalisierung der einen Ausfertigung nicht der Verbalisierung der anderen Ausfertigung entsprechen würde. Dieser Teilnehmer scheint der Möglichkeit, eine elektronische öffentliche Urkunde nach ausländischem Recht zu erstellen, ablehnend gegenüber zu stehen.121

5.3 Schweizerisches Register der Urkundspersonen

5.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Eine grosse Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, nämlich 11 Kantone und 2 Organisationen, begrüsst, dass das UPReg weiterhin durch den Bund betrieben werden soll.122 Ein Teilnehmer erachtet dies sogar als zwingend.123 Auch ein grundsätzlich kritischer Teilnehmer stellt sich nicht gegen den Betrieb des UPReg durch den Bund, solange es klar sei, dass die Zulassungsbestätigung von der zuständigen kantonalen Behörde stamme.124 Es wird sodann positiv hervorgehoben, dass damit die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet wird.125 Zudem wird als positiv erachtet, dass mit einem Register auf Bundesebene die Kosten für die Benutzer und die Kantone gesenkt werden.126 Im Zusammenhang mit dem UPReg wird sodann ausdrücklich begrüsst, dass die Ermächtigung von kantonalen Urkundspersonen, deren Ermächtigungsumfang sowie die Hoheit und Verantwortung über die entsprechende Daten in den ausschliesslichen kantonalen Zuständigkeiten bleiben.127 Betreffend das Verhältnis zwischen etwaigen kantonalen elektronischen Urkundspersonenregistern und dem UPReg begrüsst ein Teilnehmer ausdrücklich, dass das UPReg dem Kanton als kantonales Register dienen kann. Dabei wird insbesondere die Differenzierungsmöglichkeit bei der Aufnahme von Urkundspersonen begrüsst.128 Zwei andere Teilnehmer merken an, dass das UPReg die Kantone nicht daran hindere, ihre eigenen Register über Urkundspersonen zu führen.129 Dies sei insbesondere deswegen relevant, weil darin Urkundspersonen aufgeführt werden können, welche keine elektronischen Ausfertigungen machen, sowie weitere Daten, welche gemäss E-EÖBV nicht im Urkundspersonenregister enthalten sind.130

Ein Teilnehmer begrüsst überdies, dass das UPReg eine chronologische Nachverfolgbarkeit der Ausstellung von Dokumenten erlaubt.131

Neben diesen zahlreichen positiven Stellungnahmen zu den Bestimmungen über das UPReg äussert sich eine Minderheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern jedoch auch in negativer Hinsicht. Kritik wird vor allem seitens dieser Minderheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern geäussert, welche die Gesetzmässigkeit des Vorentwurfs in Frage stellen.132 Dabei wird die Auffassung vertreten, dass ein zentrales Register mit zugelassenen Urkundsperso-

120 ZG S. 2.

121 VbN S. 2.

122 AG S. 1; ZH S. 3; VS S. 1; ZG S. 1; UR S. 1 f.; AR S. 2; FR S. 1; SG Anhang S. 3; NE S. 1; TI S. 1; NW S. 1; VSGV S. 2; SBV S. 3; in diesem Sinne wohl auch SO S. 2.

123 ZH S. 3.

124 VD S. 2.

125 VS S. 1; UR S. 1.

126 VS. S. 1.

127 SO S. 2; FR S. 1; GE Annex S. 1; NE S. 1.

128 OW S. 2.

129 FR S.1; TI S.2.

130 FR S. 1.

131 NE S. 1.

132 Siehe dazu oben 4.1 und 4.2.