Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

nen, aus welchem zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde eine Zulassungsbestätigung abgerufen werden muss, ein Eingriff in die kantonale Kompetenz zur Organisation und Ausgestaltung des Verfahrens der öffentlichen Beurkundung sei.133 Art. 55a Abs. 4 Schlusstitel ZGB ermächtige den Bund nicht, jeder Urkundsperson die Pflicht zur Eintragung in ein Register des Bundes aufzuerlegen. Die gesetzliche Grundlage für das Urkundspersonenregister sei deswegen mangelhaft.134 Es wird auch die Ansicht vertreten, dass die Organisation der staatlichen Organe im Bereich des Privatrechts (in casu der Notariate und Urkundspersonen) aufgrund von Art. 122 Abs. 2 BV eine originäre Kompetenz der Kantone sei, weswegen die entsprechenden Bestimmungen der E-EÖBV überdies verfassungswidrig seien.135 Ein anderer Teilnehmer sieht aus diesen Gründen ein Risiko, dass ausländische Gerichte eine eidgenössische Zulassungsbestätigung und damit die Eigenschaft als Urkundsperson nicht anerkennen und somit eine elektronische öffentliche Beurkundung unter Umständen als formungültig qualifizieren würden.136

Ein vom Bund betriebenes Register dürfe nach Ansicht dieser Teilnehmerinnen und Teilnehmer lediglich bestätigen, dass eine Urkundsperson in einem kantonalen Register eingetragen ist.137 Der Sinn des UPReg könne nicht die Ausgabe der Zulassungsbestätigung im Sinne eines Funktionsnachweises sein, sondern nur eine schweizweit einheitliche Validierungsmöglichkeit der elektronischen Unterschrift der Urkundspersonen.138 In diesem Sinne wird auch kritisiert, dass die teilweise bereits bestehenden kantonalen Urkundspersonenregister in der E-EÖBV nicht genügend anerkannt seien. Eine Schnittstelle zwischen diesen kantonalen Registern und dem UPReg wäre einem ausschliesslichen Bundesregister vorzuziehen.139 Verschiedene dieser Teilnehmerinnen und Teilnehmer beziehen sich sodann wieder auf das „kantonale Siegel“, welches als kantonales Zeugnis der Beurkundungsbefugnis anstelle der Zulassungsbestätigung aus dem UPReg massgebend sein müsse.140

Im Übrigen bemängelt eine Teilnehmerin, dass im Vorentwurf beabsichtigt ist, das UPReg durch den Staat zu betrieben und nicht durch eine private Organisation nach marktwirtschaftlichen Kriterien. Spätestens im Rahmen weiterer Revision müssten nach Meinung dieser Teilnehmerin die Aufgaben des Staates im Bereich des Registerrechtes stärker hinterfragt werden.141 Ein anderer Teilnehmer empfiehlt den Betrieb des UPReg mittelfristig an eOperations unter der Federführung der Schweizerischen Informatik-Konferenz zu übergeben.142

Daneben werden weitere allgemeine Einzelpunkte bemängelt, wie namentlich dass im Vorentwurf nicht klargestellt werde, inwieweit die Kantone bei der zukünftigen Entwicklung des UPReg involviert sein werden143 oder dass im Vorentwurf keine Klarheit über die zur Entwicklung und Inbetriebnahme des UPReg bereits eingegangenen Kosten geschaffen wird.144

Verschiedene weitere artikelübergreifende Bemerkungen betreffen dagegen eher technische oder praktische Aspekte. Ein Teilnehmer findet, dass das Verfahren zur Einschreibung im Urkundspersonenregister in Art. 6–8 E-EÖBV nicht sehr klar geregelt sei. Es stelle sich die

133 AI S. 1; VD S. 1; UNIL S. 1 ff.; ANV S. 1 und 2 unter Verweis auf die Stellungnahme der UNIL; FNS S. 3 ff. unter Verweis auf die Stellungnahme der UNIL; CP S. 2.

134 VD S. 1 f. unter Verweis auf den Art 55p des Vorentwurfs zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Öffentliche Beurkundung) vom Dezember 2012.

135 UNIL S. 1 ff.; ANV S. 1 und 2; FNS S. 3 ff.

136 FNS S. 4 mit Verweis auf ein Schreiben des Amtsgerichts Steinfurt (Beilage 2).

137 ANV S. 2.

138 FNS S. 4 und 5 f. mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen zu Art. 5, 8 und 9 E-EÖBV sowie SDMS mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen zu Art. 5 E-EÖBV im Anhang.

139 SDMS S. 1 ff.

140 Vgl. insbesondere FNS S. 4 und 5 f. mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen zu Art. 5, 8 und 9 E-EÖBV; SDMS S. 1 ff. mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen im Anhang.

141 economiesuisse S. 2.

142 SH S. 1.

143 NE S. 2.

144 NE S. 2.