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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Frage, ob die Regelung so zu verstehen ist, dass es den Kantonen obliegt, ihre Urkundspersonen einzuschreiben. Falls sich die Urkundspersonen selber einschreiben sollen, wäre Art. 8 E-EÖBV dahingehend zu ergänzen, dass die Eintragung nicht wirksam ist, bevor die zuständige Aufsichtsbehörde ihr Einverständnis gegeben hat.145 Ein Kanton erachtet es aus Gründen der Aufwandreduktion und der Rechtssicherheit als sinnvoll, die Befugnis zur Erstellung von öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen generell zu erteilen und nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Urkundspersonen zu unterscheiden. Er gehe davon aus, dass auch die Meldepflicht bei Mutationen kantonalrechtlich zu regeln sein wird. Unklar sei aber, wie es sich mit der Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem vom Bund betriebenen Register verhält.146

5.3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

5.3.2.1 Art. 5 E-EÖBV

Abgesehen von den oben erwähnten grundsätzlichen Stellungnahmen zum Betrieb des UP-Reg durch den Bund werden zu dieser Bestimmung folgende Anmerkungen gemacht:

 Das Recht der Kantone, ihre eigenen Register zu führen, sollte ausdrücklich erwähnt werden.147

 Es ist anzumerken, dass das BJ die einheitliche Anerkennung der elektronischen Signaturen der kantonalen Urkundspersonen und die Interoperabilität der Informatiksysteme gewährleistet (vgl. Art. 55a Abs. 4 Schlusstitel ZGB).148

 Art. 5 E-EÖBV ist wie folgt um die Absätze 2–4 zu ergänzen:

„2 Das BJ ist verpflichtet, Betreibern von Informatiksystemen, welche zum Vollzug dieser Verordnung betrieben werden, unentgeltlich Schnittstellen zum UPReg zur Verfügung zu stellen.

3Das BJ stellt Instrumente zur rechtsverbindlichen Validierung von gesetzlich vorgegebenen elektronischen Eigenschaften von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen sicher.

4Das EJPD definiert, ob und wie diese elektronischen Eigenschaften in der dauerhaften Archivierung (Langzeitarchivierung) erhalten werden müssen.“

Begründung zum neuen Absatz 2: Da die Kantone für die Notare/Notarinnen die Befähigung vergeben, muss es den Kantonen auch möglich sein, ihre eigenen Informatiksysteme ans UPReg anzubinden. Dazu müssen Schnittstellen zugänglich sein. Dabei darf es auch keine Rolle spielen, ob die Kantone diese Systeme selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen (vgl. Begründung zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c.). Begründung zum neuen Absatz 3: Sofern der Bund elektronische Eigenschaften von Dokumenten (wie Signaturen, Dokumentenformate, etc.) vorschreibt, muss er auch regeln, wie diese spezifischen elektronischen Eigenschaften validiert werden. Entweder indem er selbst Validatoren zur Verfügung stellt oder festhält, auf welche Validatoren abgestellt werden kann.

Begründung zum neuen Absatz 4: Sofern der Bund elektronische Eigenschaften von Dokumenten vorschreibt, hat er auch zu regeln, ob und wie diese elektronischen Ei-

145 VD S. 3.

146 OW S. 2.

147 GE Annex S. 2 mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag.

148 ANV S. 3; SDMS Anhang S. 3.