Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

genschaften von Dokumenten im Bereich Zwischenarchiv (10–20 Jahre) und im Bereich Archiv (Langzeitarchivierung nach dem Modell OAIS) zu erhalten sind.149

 In der französischen Fassung ist ein redaktioneller Fehler enthalten, indem Art. 5 E-EÖBV unnötigerweise mit einer Absatznummer bezeichnet ist.150

5.3.2.2 Art. 5bisE-EÖBV

Ein Teilnehmer schlägt die Schaffung eines Art. 5bisE-EÖBV vor, in welchem die die Sorgfaltspflicht der Urkundspersonen festgehalten werden soll. Zu Begründung wird ausgeführt, dass das im erläuternden Bericht erwähnte Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES; SR 943.03) sich nur an die Zertifizierungsdienste richte. Im Umgang mit elektronischen Unterschriften und Urkunden seien aber zusätzlich die Urkundspersonen zu verpflichten. Daraus abgeleitet ergäben sich dann Haftungsfragen, sollten diese Bestimmungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden. Eine solche Bestimmung sei auch deshalb von grosser Bedeutung, weil neben Notarinnen und Notaren neu auch andere Amtsträger elektronische öffentliche Urkunden ausstellen können. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Urkundsperson trifft alle nötigen und geeigneten Vorkehrungen, damit Beurkundung, Beglaubigung und der Umgang mit der Urkunde nicht missbraucht werden kann und die Verbreitung derselben fälschungsfrei und sicher ist.“151

5.3.2.3 Art. 6 E-EÖBV

Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer machen darauf aufmerksam, dass der Eintrag im Geometerregister im Sinne des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62) Voraussetzung sei um im Gebiet der Eidgenossenschaft tätig zu sein. Um aber als Urkundsperson tätig zu sein, seien weitere kantonale Vorgaben zu erfüllen. In Gebieten mit freier Geometerwahl gelte diese Zulassung für den ganzen Kanton, in Kantonen mit Gebietsmonopolen hingegen nur eingeschränkt auf einen Geometerkreis oder gar eine einzelne Gemeinde. Um überhaupt im Kanton tätig zu sein, sei der Eintrag im Geometerregister Voraussetzung. Die Verantwortung, dass im Kanton der richtige Eintrag erfolge, liege aber beim Kanton. Es stelle sich nun die Frage, wer für die Eintragung im UPReg zuständig sei.152

149 VbN S. 2.

150 CP S. 2.

151 SBV S. 2.

152 geosuisse S. 2; IGS S. 2; bauenschweiz S. 1 f.; siehe dazu auch die entsprechenden Anmerkungen zu Art. 7 E-EÖBV unten 5.3.2.5.