Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
5.3.2.4 Art. 7 und 8 E-EÖBV
Zu diesen beiden Bestimmungen wir die folgende Anmerkung gemacht:
In der Praxis arbeiten dieselben Personen bisweilen gleichzeitig für verschiedene Zivilstandsämter oder für ein Zivilstandsamt und die Aufsichtsbehörde zugleich. Art. 7 E-EÖBV sieht vor, dass mehrere Funktionen pro Person eingetragen werden können. Es stellt sich die Frage ob bzw. es muss auch möglich sein, dass mehrere Organisationen pro Person eingetragen werden können.161
5.3.2.5 Art. 7 E-EÖBV
Zu dieser Bestimmung werden die folgenden Anmerkungen gemacht:
Im Allgemeinen
Es stellt sich die Frage, weshalb Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer im erläuternden Bericht (S. 8 f.) nicht erwähnt werden.162
Im erläuternden Bericht sollte erwähnt werden, dass für die Freischaltung von Personen im Urkundspersonenregister im Falle der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Geometerkommission für die gesamte Schweiz zuständig ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden, d.h. die Vermessungsaufsicht, verfügen nicht alleine über die entsprechenden Kompetenzen.163 Es empfiehlt sich der Zusatz: „Bei den Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern bestimmt dies die kantonale Vermessungsaufsicht unter der Voraussetzung, dass die Urkundsperson der amtlichen Vermessung im Geometerregister nach Art. 41 Abs. 1 GeoIG eingetragen ist.“164
Die Erläuterungen (S. 9, letzter Absatz, erste Zeile) beziehen sich wohl auf Abs. 3 (anstelle von Abs. 2).165
Abs. 2
Nach bernischem Notariatsrecht können Notariate ein Hauptbüro und ein oder mehrere Zweigbüros haben. Diese Tatsache muss im UPReg abgebildet werden können. Die Formulierung ist wie folgt anzupassen: „Jede Person ist mit ihrer Funktion und ihrer zugehörigen Organisation einzutragen. Pro Person können mehrere Funktionen und mehrere Geschäftsadressen eingetragen werden.“ Daraus folgt auch, dass Art. 8 Abs. 1 Bst. d, e, g und h E-EÖBV auch in der Mehrzahl zu formulieren sind.166
5.3.2.6 Art. 8 E-EÖBV
Zu dieser Bestimmung werden die folgenden Anmerkungen gemacht:
Im Allgemeinen
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass innerhalb des Handelsregisters nicht jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter eine eigene UID zu beziehen hat, sondern dass die UID des zuständigen Handelsregisters aufzuführen ist. Die Mitarbeitenden werden als Mitarbeitende des Handelsregister- und Konkursamtes ausgewiesen. Es wäre ein unnötiger administrativer Aufwand, für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin eine eigene UID zu beziehen.167
161 GR S. 2; KAZ S. 1.
162 AG S. 1.
163 ZH S. 3; BL S. 1.
164 BL S. 1.
165 SG Anhang S. 3.
166 VbN S. 3.
167 ZG S. 3.