Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Abs. 1

Bst. a

Betreffend die Identifikation der Urkundsperson schlagen einige Teilnehmer eine andere Regelung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pass oder die ID nicht die Aufnahme aller amtlichen Vornamen erlaube. Zur Vermeidung von Missverständnissen und im Sinne der klaren Identifikation soll der amtliche Name mit allen Namen und Vornamen eingetragen werden, wie dies auch in Art. 8 Abs. 3 Bst. a EÖBV-EJPD (SR 943.033.1) vorgesehen ist.168 Andere Teilnehmer schlagen die Verwendung der Formulierung „Name und Vorname gemäss elektronischem Personenstandsregister“ vor, da die Personendaten im elektronischen Personenstandsregister die Grundlage für den amtlichen Namen in der Schweiz bilden. Im Gegensatz zu den Zivilstandsbehörden dürften die kantonalen Pass- und Ausweisstellen jedoch auch den nichtamtlichen Allianznamen in den Ausweisen vermerken.169

Bst. d

 Diese Bestimmung ist klarer zu formulieren. Es gibt Personen mit mehreren Adressen (namentlich bei Notariatsbüros, die an mehreren Standorten tätig sind), weswegen klar sein muss, welche Adresse(n) einzutragen sind. Zudem gibt es Personen mit mehreren Funktionen (insbesondere im Zivilstandswesen). Es muss deswegen vorgesehen sein, dass eine Person mehrere Einträge im Urkundspersonenregister haben kann.170

Bst. f

 Im Kanton SZ ist bei den Kantonsgeometern die Angabe einer UID schwierig. Wenn die kantonale Amtsstelle nicht über eine UID verfügt, stellt sich die Frage, ob dann die UID des Kantons (falls vorhanden) verwendet werden darf.171

 Die Urkundspersonen werden nach kantonalem Recht nicht nummeriert. Es wird stattdessen vorgeschlagen, auf die im entsprechenden Kanton gegebenenfalls für das elektronische Siegel verwendete Nummer abzustellen.172

Abs. 2

 Aufgrund dieser Regelung muss das durch das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) bzw. der Eidgenössischen Vermessungsdirektion geführte Geometerregister durch die notwendigen Informationen nach Abs. 1 dieses Artikels ergänzt werden.173

 Die Bestimmung ist wie folgt zu ergänzen: „Die Urkundsperson stellt dem UPReg die Zertifikate nach Absatz 1 Buchstabe i direkt oder gegebenenfalls über die Schnittstelle gemäss Artikel 6 Absatz 4 zur Verfügung.“174

Abs. 3

 Diese Bestimmung ist klarer zu formulieren. Es gibt Personen mit mehreren Adressen (namentlich bei Notariatsbüros, die an mehreren Standorten tätig sind), weswegen klar sein muss, welche Adresse(n) einzutragen sind. Zudem gibt es Personen mit mehreren Funktionen (insbesondere im Zivilstandswesen). Es muss deswegen vor-

168 AG S. 1 f.; in diesem Sinne auch SNV S. 5.

169 ZG S. 1 und 2 f.; sinngemäss auch SVZ S. 1.

170 BE S. 2.

171 SZ S. 2.

172 FNS S. 6; für eine Streichung der „kantonalen Nummer“ auch SDMS Anhang S. 4.

173 SZ S. 2.

174 FNS S. 6; ähnlich SDMS Anhang S. 4.