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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

gesehen sein, dass eine Person mehrere Einträge im Urkundspersonenregister haben kann.175

5.4 Verfahren

5.4.1 Allgemeine Bemerkungen

Zu den Verfahrensbestimmungen werden viele Anmerkungen zu spezifischen Gesichtspunkten gemacht. Eine Minderheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinterfragt oder kritisiert die Verfahrensbestimmungen aber auch in grundsätzlicher Hinsicht und dabei vor allem unter dem Aspekt der Gesetzmässigkeit nach Art. 55 Abs. 1 und Art. 55a Abs. 4 Schlusstitel ZGB.

Ein Teilnehmer verlangt ein grundsätzlich anderes Konzept für das Verfahren der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde und Beglaubigung. Er hält es für wünschenswert, wenn die verschiedenen Arten der elektronischen öffentlichen Beurkundung aufgezählt würden anstelle der Beschreibung der Modalitäten für die Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung, da Letzteres die Kompetenz der Kantone zur Regelung der Form der öffentlichen Beurkundung missachte.176

Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sehen insbesondere das Erfordernis der Anbringung der Zulassungsbestätigung kritisch und sehen darin einen Eingriff in die kantonale Kompetenz nach Art. 55 Abs. 1 Schlusstitel ZGB.177 Ein Teilnehmer verlangt eine Klarstellung, dass die Zulassungsbestätigung von der zuständigen (kantonalen) Behörde ausgestellt werde und lediglich via das UPReg abgerufen werden könne. Es sei der Eindruck zu vermeiden, dass es das BJ sei, welches die Zulassungsbestätigung ausstellt.178 Eine andere Teilnehmerin verweist auf das im Kanton VD bestehende elektronische Notarenregister, welches gleichzeitig mit der Signatur des Notars ein elektronisches Siegel liefere, welches bestätige, dass der Notar in amtlicher Eigenschaft handelt. Nur der Kanton könne ein solches Siegel liefern, da er hinsichtlich der Befugnis zur öffentlichen Beurkundung einen Teil seine Souveränität an die Urkundsperson abtrete. Art. 9 E-EÖBV erwähne dies im Grunde, ohne jedoch explizit das kantonale Siegel zu nennen. Es wird verlangt, dass dies in der EÖBV klargestellt und das kantonale elektronische Siegel ausdrücklich anerkannt wird.179

Im Zusammenhang mit der Zulassungsbestätigung führt eine Teilnehmerin auch aus, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bisOR eine persönliche Unterschrift darstelle. Mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat könne demgegenüber keine notarielle Signatur generiert werden; die kantonale und eidgenössische Zulassungsbestätigung müsse deswegen mit einer elektronischen Signatur versehen sein.180

Drei Teilnehmer werfen sodann die Frage auf, ob der beglaubigte Papierausdruck eines elektronischen Dokuments nach Art. 13 E-EÖBV durch die Verordnungskompetenz gedeckt sei. Es scheine, als dass dies in der kantonalen Kompetenz verbleibt, da es sich nicht im Bereich der elektronischen öffentlichen Beurkundung bewege.181

Weitere Kritikpunkte betreffen andere Aspekte des vorgeschlagenen Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung. So kritisieren zwei Teilnehmer das Verfahren insbesondere als für die Digitalisierung von Eintragungsbelegen

175 BE S. 2.

176 GE Annex S. 2 f.

177 Insbesondere AI S. 1; UNIL S. 2 f.; FNS S. 4.

178 VD S. 1 f.

179 SDMS S. 3 mit den entsprechenden Formulierungsvorschlägen im Anhang.

180 FNS S. 4 f. mit entsprechenden Formulierungs- und Ergänzungsvorschlägen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c E-EÖBV.

181 FR S. 2; SG Anhang S. 1 f.; GE Annex S. 4; mit Verweis auf diese Stellungnahmen aber auch entgegenstehende Meinungen VSGV S. 1 f.