Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

durch das Handelsregister zu umständlich. Das Verfahren sei erheblich komplizierter, als das Verfahren bei Beglaubigungen auf Papier.182 Ein Teilnehmer führt aus, dass die Digitalisierung der Eintragungsbelege ein verwaltungsinterner Akt sei. Es erscheine da als wenig sinnvoll, dass sich das Handelsregisteramt selber bestätigt, dass die ausführende Mitarbeiterin oder der ausführende Mitarbeiter dazu befugt war und zudem noch im UPReg als Notarin oder Notar registriert ist. Bei diesen Massengeschäften solle ein vereinfachtes Verfahren mit einer geregelten Signatur (Maschinenzertifikat) und ohne Zulassungsbestätigung aus dem UPReg Anwendung finden. Aus sachlichen Überlegungen erscheine es zudem als zweckmässiger, diese Regelungen in die Handelsregisterverordnung aufzunehmen.183 Ein weiterer Teilnehmer kritisiert die mit der elektronischen Signatur verbundenen Kosten als zu hoch.184

Daneben werden einige weitere allgemeine oder grundsätzliche Anmerkungen zu den Verfahrensbestimmungen gemacht.

Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer schlagen vor, dass auf das Erfordernis des Einlesens der Urschrift verzichtet und die Urkunde direkt elektronisch erstellt werden können soll, wie das heute in einigen Kantonen bereits der Fall sei.185 So könne die elektronische Urkunde aus elektronisch erfassten, strukturierten Daten erstellt werden. Mit der elektronischen Ausfertigung könnten ihre strukturiert erfassten Daten über ein schweizweit normiertes Schnittstellenformat (bspw. über ein System Terravis) vom Notar ins Grundbuch übertragen werden. Bei der amtlichen Vermessung im Kanton Bern würden bereits heute das Original des Grundbuchplans direkt als Ausdruck der elektronischen Daten des Geometers erstellt. Gleichzeitig werden die gleichwertigen elektronischen Daten über die normierte Schnittstelle zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch ins Grundbuchsystem übertragen und dort elektronisch eingelesen.186 Bei einer direkten elektronischen Erstellung der Urkunde könne auch auf die Digitalisierung der Unterschriften der Parteien und des Notars verzichtet werden, was aus Sicherheitsgründen zu begrüssen wäre.187

Ein Teilnehmer merkt sodann an, dass der Vorentwurf nicht regle, wie aus einem elektronisch signierten Dokument eine Beglaubigung der Unterschrift auf Papier hergestellt werden kann. Für die beglaubigte Kopie sei dieser Fall in Art. 13 E-EÖBV geregelt. Es sei wohl nicht vollständig ausgeschlossen, dass in gewissen Fällen ein Bedürfnis nach einer solchen Beglaubigung bestehe.188

5.4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

5.4.2.1 Art. 9 E-EÖBV

Zu dieser Bestimmung werden die folgenden Anmerkungen gemacht:

Im Allgemeinen

 Es stellt sich die Frage, weshalb Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer im erläuternden Bericht (S. 9 ff.) nicht erwähnt werden. Es wäre insbesondere wichtig, dass sie bzw. ihre Kompetenzen in der Tabelle im erläuternden Bericht (S. 10 f.) aufgeführt sind.189

182 GE Annex S. 3; vgl. auch ZH S. 1 und 3.

183 SG Anhang S. 3 f.

184 GE S. 1.

185 BE S. 3; SDMS S. 3 mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag zu Art. 10 Abs. 2 E-EÖBV im Anhang; FNS S. 7 ebenfalls mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag.

186 BE S. 3.

187 BE S. 3; SDMS S. 3; FNS S. 7 unter Bezugnahme auf “die in Aussicht gestellte Zulassung der elektronischen Urschrift”.

188 BE S. 4.

189 AG S. 1; ZH S. 4, BL S. 1; BS S. 2; SZ S. 2.