Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

 Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass innerhalb des Handelsregisters nicht jede

Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter eine eigene UID zu beziehen hat, sondern dass die UID des zuständigen Handelsregisters auszuführen ist. Die Urkundspersonen werden als Mitarbeitende des Handelsregister- und Konkursamtes ausgewiesen. Es wäre ein unnötiger administrativer Aufwand, für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin eine eigene UID zu beziehen.190

 Es gibt angesichts des mit dem Urkundspersonenregister verfolgten Ziel keine Veran-

lassung, die von der E-EÖBV vorgesehenen Informationen durch weitere vom kantonale Recht vorgesehene Informationen zu ergänzen (namentlich durch Informationen betreffend die verwendete Sprache oder akademische Titel).191

 Das Bedürfnis nach einem zusätzlichen kantonalen Element auf der Verbalseite kann

aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Es erscheint jedoch sinnvoll, wenn die Kantone zusätzliche Einträge anbringen können, damit auch zukünftigen Entwicklungen im Kanton Rechnung getragen werde.192

Abs. 1

 Die Verwendung des Begriffs „légaliser électroniquement“ macht keinen Sinn, statt-

dessen ist die Formulierung „de procéder à une légalisation électronique“ zu verwenden (das gilt auch für Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 E-EÖBV).193

Bst. a

 Im Verordnungstext ist vorgesehen, dass die Urkundsperson „das elektronische Do-

kument erstellt“. Es wird vorgeschlagen, dass die Bestimmung dahingehend präzisiert wird, dass die Urkundsperson das Dokument erstellt, welches zur elektronischen Übermittlung bestimmt ist („l'officier public établit le document destiné à être transmis par voie électronique“).194

Bst. e

 Bei elektronischen Beglaubigungen zu rein behördeninternen Zwecken soll auf das

Abrufen und Anbringen der Zulassungsbestätigung aus dem Urkundspersonenregister verzichtet werden können.195

 Die Art, wie die Zulassungsbestätigung auf dem Dokument angebracht werden soll,

ist zu präzisieren.196

 Zum Verfahren ist das Anbringen des elektronischen Siegels nach dem kantonalen

Recht durch die Urkundsperson anzufügen.197

 Die Formulierung ist folgt anzupassen: „Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem

UPReg ab und bringt sie gemeinsam mit allfälligen weiteren Elementen gemäss Abs. 3 an.“ Weitere Elemente sollen in einem Arbeitsschritt angebracht werden können. Falls ein zusätzliches kantonales Element in einem separaten Schritt sichtbar angebracht wird, besteht die Gefahr, dass dadurch elektronische Eigenschaften des Dokuments zerstört werden.198

190 ZG S. 3.

191 FR S. 1.

192 OW S. 2.

193 CP S. 2.

194 FR S. 2.

195 ZH S. 3, siehe dazu auch oben 4.2.

196 FR S. 2.

197 ANV S. 3; SNV S. 2; SDMS Anhang S. 5.

198 VbN S. 3.