Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Abs. 2

 Die Sichtbarkeit des Funktionsnachweises hat auf die Validierung keinen Einfluss. Das Dokument muss ohnehin mit einer Software validiert werden. Könnte das Erfordernis der Sichtbarkeit nicht dazu führen, dass „von Auge“ validiert wird? Das Anbringen von sichtbaren Signatur-Spuren bei Signatur und Funktionsnachweis löst zudem in der Praxis Probleme aus, indem Dokumente unter gewissen Umständen ihre Eigenschaften als valides PDF/A verlieren (Farbraumproblematik) oder diese über Text gelegt werden, womit dieser verdeckt wird.199

Bst. c

Verschiedene Teilnehmer schlagen auch zu dieser Bestimmung – wie bereits zu Art. 8 Abs. 1 Bst. d E-EÖBV – eine andere Formulierung vor.200 Demnach sei die Bestimmung wie folgt zu formulieren: „den Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss elektronischem Personenregister sowie die UID.“201 bzw. „den Namen und den oder die Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg sowie die UID.“202

Bst. e

 Diese Bestimmung wird begrüsst. Die klare Eingrenzung der Befugnis der Urkundsperson ermöglicht es der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde, gestützt auf die zugrundeliegende Rechtsordnung die entsprechende individuelle Bewilligung je nach Status der einzelnen Mitarbeitenden wie Ausbildung und Funktion einzugrenzen. Damit ist auch bei einer vorgeschlagenen Ausweitung des Personenkreises gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV auf Mitarbeitende der Grundbuchämter jederzeit gewährleistet, dass Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnisse nur im Rahmen der bestehenden Regelungen erteilt werden.203

 Im Kanton ZH sind gewisse Personen zwar zur Erstellung elektronischer Beglaubigungen, nicht aber zur Erstellung elektronischer Urkunden ermächtigt. Diese Bestimmung sollte deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV formuliert werden („... elektronischer öffentlicher Urkunden oder elektronischer Beglaubigungen ...“).204

 Es stellt sich die Frage, ob in der Umschreibung der Befugnisse der Urkundsperson auf das sog. „kleine Notariat“ eingegangen werden sollte, welches in 10 Kantonen gepflegt wird. Dabei dürfen von der Urkundsperson – anders als beim lateinischen Notariat – gewisse Geschäfte im Zusammenhang mit Liegenschaften nicht beurkundet werden. Eine textliche Anpassung der Verordnung erscheint nicht notwendig; es genügt, die Anpassung in der Umschreibung der Zulassungsbestätigung selbst vorzusehen.205

199 VbN S. 3.

200 Siehe dazu oben 5.3.2.6.

201 ZG S. 1 und 2 f.; sinngemäss auch SVZ S. 1.

202 SNV S. 5 f.

203 LU S. 2.

204 ZH S. 4.

205 FNS S. 6.