Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Abs. 3
Diese Bestimmung soll ersatzlos gestrichen werden.206 Es besteht kein Bedarf nach zusätzlichen kantonalen Elementen. Deren Aufnahme ist überdies nicht Sache der Betreiberin des Registers. Es gilt hervorzuheben, dass nicht von einer bundesrechtlichen Gültigkeit der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen gesprochen werden darf, sondern höchstens von einer gültigen Zulassungsbestätigung.207
Es wird ein ausdrücklicher Hinweis auf das elektronische Berufssiegel in dieser Bestimmung gefordert.208
Der zweite Satz dieser Bestimmung ist zu streichen. Ob es sich bei kantonalen Verfahrensvorschriften um Gültigkeits- oder Ordnungsvorschriften handelt, bestimmt ausschliesslich das kantonale Recht. Schreibt das kantonale Recht vor, dass bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde die Verwendung des elektronischen Berufssiegels zwingend ist, dann kommt ohne dessen Verwendung keine elektronische öffentliche Urkunde zustande. Daran ändert die bundesrechtliche Zulassungsbestätigung nichts. Es ist unter diesem Aspekt falsch, wenn in dieser Bestimmung vorgesehen wird, dass zusätzliche Elemente auf der Verbalseite (wie das elektronische Siegel) keinen Einfluss auf die Gültigkeit von elektronischen öffentlichen Urkunden hätten.209
Die Formulierung ist wie folgt anzupassen: „Die Kantone können die Anbringung weiterer Elemente auf der Verbalseite vorsehen. Soweit diese weiteren Elemente sichtbar angebracht werden, sind sie unterhalb der Zulassungsbestätigung anzubringen.“ Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Abs. 2. Da die Beurkundungsbefugnis eine vom Kanton vergebene Kompetenz ist, wird die Anbringung „weiterer Elemente“ im Notariat zur Regel werden müssen.210
Abs. 4
Die Bundeskompetenz zur Gestaltung der Zulassungsbestätigung ist auch auf das kantonale elektronische Siegel der Urkundsperson auszudehnen.211
5.4.2.2 Art. 10 E-EÖBV
Diese Bestimmung, welche die elektronische Ausfertigung einer Urschrift regelt, hat Anlass zu einigen Änderungsvorschlägen grundsätzlicher Natur gegeben.
So kritisiert ein Teilnehmer die ausschliessliche Orientierung des Vorentwurfs am System der Urschrift. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses System nur in manchen Kantonen bestehe (so namentlich ZH, BE, UR, FR, SO, TI, VD, VS, NE, GE, JU), während in anderen Kantonen beispielsweise das System der Zirkulationsurkunde bestehe (z.B. Kanton AG), wobei von Beginn an mehrere Originale errichtet werden. Deswegen müsse das Verfahren in Art. 10 E-EÖBV angepasst werden. Die Urkundsperson solle nicht gezwungen sein, ein Verbal anzufügen, welches sie nach kantonalem Beurkundungsrecht nicht machen kann. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
206 FNS S. 6 f.; SDMS Anhang S. 5.
207 FNS S. 6 f.
208 SNV S. 2.
209 SNV S. 3.
210 VbN S. 3.
211 FNS S. 7; SDMS Anhang S. 7; einen Hinweis auf das kantonale elektronische Siegel in dieser Bestimmung verlangt auch ANV S. 3.