Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

„Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde

1Die öffentliche Urkunde wird auf Papier erstellt.

(...)

3Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass das Dokument mit der öffentlichen Urkunde (Urschrift oder Exemplar) oder deren entsprechenden Teilen übereinstimmt.

(...)“212

Ein anderer Teilnehmer verlangt Art. 10 E-EÖBV so anzupassen, dass die Urschrift direkt elektronisch erstellt werden kann und erst danach (falls erwünscht für die Parteien) ausgedruckt werden kann. Auf das Erfordernis des Einlesens der Urschrift sei zu verzichten.213 In einem ähnlichen Sinne wird von zwei Teilnehmern auf die in einigen Kantonen zulässige sogenannte „sig-Ausfertigung“ verwiesen, wobei ein eigenständiges elektronisches Dokument erstellt wird und kein Einlesen der Urschrift samt den eigenhändigen Unterschriften erfolgt. Das kantonale Recht bestimme, ob und wie weit diese Art von Ausfertigung zulässig ist. Die E-EÖBV dürfe in Bezug auf die Herstellung von elektronisch öffentlichen Urkunden keine Einschränkung vorsehen. Ferner müsse dem Aspekt des Datenschutzes bezüglich publizierter eigenhändiger Handunterschriften Rechnung getragen werden.214 Die Formulierung in Abs. 2 von Art. 10 E-EÖBV sei deswegen wie folgt anzupassen: „Sie wird zusammen mit allfälligen Beilagen ganz oder teilweise elektronisch eingelesen oder gespeichert.“215

Ein Teilnehmer macht sodann darauf aufmerksam, dass sich die Definition der elektronischen Ausfertigung in Art. 2 Abs. 1 Bst. e E-EÖBV und dem Verfahren gemäss Art. 10 E-EÖBV unterscheide; in der ersten Bestimmung werde eine wortgetreue elektronische Nachbildung der Urschrift vorausgesetzt, während in der zweiten Bestimmung eine digitale Kopie vorausgesetzt werde. Tatsächlich kenne die notarielle Praxis in vielen Kantonen beide Varianten. Die beiden Bestimmungen seien so anzupassen, dass beide Varianten erfasst sind.216

Weitere Anmerkungen zu dieser Bestimmung:

Abs. 4

 Die Formulierung ist zu streichen217 bzw. wie folgt anzupassen218: „Sie kann dem Verbal weitere Angaben beifügen.“ Bei den elektronischen Ausfertigungen ist der Adressat nicht zu bestimmen und der Adressatenkreis sollte offen bleiben. Anders als von einer Papierausfertigung sind von elektronischen Ausfertigungen potentiell unzählige Exemplare vorhanden. Die Angaben sind deshalb zu streichen.219

5.4.2.3 Art. 11 E-EÖBV

Ein Teilnehmer begrüsst ausdrücklich die Ergänzung des Vorentwurfs um das Verfahren zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde aus einem öffentlichen Register.220

Zu dieser Bestimmung werden sodann die folgenden Bemerkungen gemacht:

212 ANG S. 1 f. und die dort erwähnten Beilagen.

213 BE S. 3; siehe zu diesem Antrag auch oben 5.4.1.

214 VbN S. 3 f.; SNV S. 6; SDMS S. 3 und Anhnag S. 7

215 SNV S. 6.

216 GE Annex S. 3.

217 ANG S. 2 mit Verweis auf die Stellungnahme des VbN S. 4.

218 VbN S. 4 mit Hinweis auf die Musterverbale (http://www.bernernotar.ch/dienstleistungen/support-elektronischekanzlei/hinweise-spezifikationen.htm#c338).

219 VbN S. 4.

220 SO S. 2.