Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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Indikation kaum aussagekräftig. Diese falle je nach Therapiegebiet und Sprachregion sehr individuell aus. Diesbezügliche Vergleiche und Auswertungen könnten zu Fehlinterpretationen führen. Die Übermittlung der Vergütungshöhe sei kontraproduktiv, da die Zulassungsinhaberinnen aus Angst vor präjudizierendem Charakter (Bekanntgabe spezieller Konditionen) die Vereinbarungen mit den Versicherer kündigen würden. Es soll lediglich der Vergütungsentscheid Ja/Nein bekannt gegeben werden. Die konkrete Vergütungshöhe sei nicht von Interesse und Relevanz.

santésuisse hält fest, dass der Eingang bei den Versicherern erst bei vollständigem Gesuch gelte.

ASRIMM, CFCH, ProRaris, A. Kanziger aus Bern, Ch. de Kalbermatten aus Sion, SLEV und SVOI machen darauf aufmerksam, dass die Verordnungsanpassungen betreffend Artikel 71a

- 71c KVV eine Verbesserung der Situation für die betroffenen Patienten bezwecke, weshalb sie eine Evaluation, wie sie in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g KVV vorgesehen sei, begrüssen würden. Dies sei eine Neuerung und bewirke mehr Transparenz zwischen den Versicherern. Es solle die Zulassungsinhaberinnen motivieren, Gesuche um Indikationserweiterung zu stellen. Viele von einer seltenen Krankheit betroffenen Patienten seien immer noch mit dem Problem konfrontiert, dass die Beurteilung zur Kostenübernahme in ähnlich gelagerten Fällen je nach Krankenversicherer unterschiedlich ausfalle. Das BAG solle sich überlegen, wie es die Datenerhebung weiter verwende und es solle das weitere Vorgehen kommunizieren.

Die IG Seltene Krankheiten begrüsst an sich eine zweckgerichtete Datenerfassung, wenn sie helfe, die Gleichbehandlung der Patienten zu sichern, wobei aus dem Artikel ein entsprechendes Monitoring nicht erkennbar sei. Es fehle im vorgeschlagenen Artikel auch das zentrale Element der Erfassung von ablehnenden Vergütungen. Die IG Seltene Krankheiten befürchtet, dass die Datenerhebung einzig der Kostenkontrolle diene und die Patienten daraus Nachteile erleiden würden, was abzulehnen sei. Das BAG müsse seine Aufsichtspflicht für eine Gleichbehandlung der Patienten durchsetzen. Diesbezüglich seien ein taugliches Monitoring und ein Register, das bei fehlender Evidenz von der Forschung genutzt werden könne, unabdingbar. Synergien mit dem vorgesehenen Register für seltene Krankheiten seien zu prüfen.

Die KL CH, oncosuisse und SGMO fordern eine lückenlose Registrierung von Off-Label-Anwendungen im Krebsbereich, speziell bei Markteinführung neuer Onkologika, was die Standardisierung fördere. Die Anträge für Kostengutsprachen an die Versicherer sowie deren Beurteilung sollten vom BAG in anonymisierter Form (Datenschutz) erfasst werden. Durch die Registrierung würden die Transparenz und die medizinische Evidenz verbessert. Die Leistungserbringer sollen Zugang zu den erfassten Anträgen wie auch zu den Entscheiden erhalten. Eine solche Datenbank könne beispielsweise beim BAG (ELGK) angesiedelt werden. Onkologen bzw. Fachgesellschaften könnten durch die Datenerhebung Pharmaunternehmen dazu motivieren, Indikationserweiterungen zulassen zu lassen oder sie könnten dies selbst beantragen.

Die SPO argumentiert, dass die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g KVV aufgeführten Daten wertlos seien, sofern nicht gleichzeitig die Daten der abgelehnten Fälle erfasst würden.

Artikel 64a Absätze 2, 4, 5, 6 und 7

Absatz 2

Die acsi vertritt die Auffassung, dass auf die Verpflichtung verzichtet werden soll, alle Dosierungen und Darreichungsformen des jeweiligen Originalpräparats anbieten zu müssen. So könne der Markteintritt für Generika erleichtert werden.

Absätze 4-7

Der SVKH beantragt die spezifischen Besonderheiten der Komplementärarzneimittel mit und ohne Indikation sowie von Phytoarzneimitteln zu berücksichtigen. Der SVKH beantragt Artikel 64a um die Absätze 4, 5, 6 und 7wie folgt zu ergänzen: