Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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als möglich auszuschöpfen. Dem Prävalenzmodell steht die SPS nach wie vor kritisch gegenüber.

APA, FMH und mfe monieren die zahlreichen Verordnungsanpassungen der letzten Jahre, da dies hohe Informationskosten und eine gewisse Rechtsunsicherheit auslöse. Bei den vorgeschlagenen Preisanpassungen für Generika sowie bezüglich der vorgesehenen Datenlieferung in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g KVV äussern sie grosse Vorbehalte.

Nach Auffassung der NVS, UNION, SVKH und der Dakomed unterscheiden die vorgeschlagenen Bestimmungen der KVV und KLV nicht, ob es sich beim betreffenden Arzneimittel um ein Arzneimittel der konventionellen Schulmedizin oder um ein komplementärmedizinisches oder pflanzliches Arzneimittel handelt. Generell gelte, dass im Bereich der Homöopathika und Anthroposophika die gestiegenen Zulassungskosten, Personalkosten, GMP-Anforderungen, Material- und Rohstoffkosten und die gestiegenen Entwicklungskosten in den heutigen SL-Preisen nicht berücksichtigt werden. Dies habe zur Folge, dass mehrere Arzneimittel mittelfristig aus der SL genommen werden müssten. Eine solche Entwicklung sei jedoch mit Artikel 118 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Artikel 43 Absatz 6 KVG nicht vereinbar. Es sei zu prüfen, ob es auf Verordnungsstufe eine neue Kategorie brauche, da Komplementär- und Phytoarzneimittel weder Originalpräparate noch Generika seien. Eventualiter schlagen sie vor, ihre Anliegen im Rahmen der Anpassungen der Verordnungen des revidierten Heilmittelgesetzes (HMV IV) zu berücksichtigen.

interpharma und vips lehnen die Änderung in Bezug auf die Meldung neuer Indikationen ab. Sie führe zu einem deutlichen Mehraufwand ohne klaren Mehrnutzen. Das Antragsystem solle bestehen und respektiert werden. Die Zwangsaufnahme neuer Indikationen sei nicht zielführend.

curafutura, santésuisse, SKS, SGB und frc sowie die Partei SPS fordern eine Ausdehnung des Beschwerderechts auf Versicherer bzw. deren Verbände, Konsumentenschutz- und Patientenorganisationen sowie Versicherte.

4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Entwurfs

4.2.1 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g

Der Kanton Tessin fordert, dass auch klinische Daten bekannt gegeben werden, um den Nutzen einer Therapie in Erfahrung bringen zu können. Es sei zu prüfen, ob ein Register mit klinischen Fällen eingeführt werden könnte.

Die SVP verlangt, dass die Forderung nach der Datenlieferungen durch die Krankenversicherer gestrichen wird. Diese sei unverhältnismässig und ohne weitere Informationen zum Einzelfallkontext oftmals auch nutzlos.

curafutura beantragt die Streichung dieses Artikels, da die diesbezügliche Gesetzesgrundlage fehle. Nach Artikel 42 Absatz 3bisund 4 KVG sowie Artikel 57 Absatz 7 KVG sei der interne Datenfluss vom Vertrauensarzt zum Versicherer eng begrenzt. Es sei nicht statthaft, vom Vertrauensarzt eine nicht fallbezogene automatische Lieferung medizinischer Daten zu verlangen. Der Vernehmlassungsentwurf erfülle die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 bis 3 des Datenschutzgesetzes nicht, da die Zweckbindung fehle und die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei. Für die Evaluation sei ein Monitoring-Tool der Versicherer in Form einer erweiterten Statistik besser. Diese sollte das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache, das Therapiegebiet, der Name des Arzneimittels, der Name der Zulassungsinhaberin und das Datum des Leistungsentscheids beinhalten.

Auch santésuisse lehnt den Artikel aufgrund des Datenschutzes ab. Eine Gesetzesgrundlage für personenbezogene Datenlieferung fehle und diese bedeute einen zu grossen Aufwand für