Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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curafutura und santésuisse beantragen eine Präzisierung von Absatz 4biswie folgt: "Beim therapeutischen Quervergleich wird folgendes überprüft: a. Die Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen bisher als wirtschaftlich erachteten Therapien (für Arzneimittel unabhängig von deren Patentschutz), die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden; b. die Kosten des Arzneimittels pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten der Therapie gemäss Buchstabe a, die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden.
Helsana dagegen schlägt folgende Änderung von Absatz 4bisBuchstabe b vor: "Die Kosten des Arzneimittels pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten des bisherigen Therapiestandards, und zwar sowohl Arzneimittel -unabhängig vom Status des Patentschutzes – als auch anderweitiger Therapie-Alternativen, die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden können.
Die SPO fordert eine genauere Definition des Begriffs "derselben Krankheit". Ziel müsse sein, einen "breiten" TQV über alle Behandlungen einer Krankheit, unabhängig von Untergruppen durchführen zu können.
Absatz 5
interpharma und vips beantragen Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: "Im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs wird der Vergleich eines patentgeschützten Original- bzw. Referenzpräparats ausschliesslich mit anderen patentgeschützten Original- bzw. Referenzpräparaten durchgeführt. Falls ein therapeutischer Quervergleich nicht möglich sein sollte, werden der durchschnittliche Preis der Referenzländer und der bisherige Fabrikabgabepreis je hälftig gewichtet." Der Grundsatz der Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung müsse für alle Überprüfungen gelten. Demnach dürfe - abgesehen von der Ausnahme in Absatz 6 - bei der Neuaufnahme eines Arzneimittels wie bei der Preisüberprüfung zur Sicherstellung, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt würden, der Vergleich im Rahmen des TQV nur mit patentgeschützten Originalpräparaten durchgeführt werden. Dies wird auch vom SGV unterstützt. Die Ergänzung in Satz 3 solle klarstellen, dass beim Fehlen von Vergleichspräparaten der bisherige Fabrikabgabepreis als TQV in die Preisfestsetzung einfliesse. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Berücksichtigung des therapeutischen Nutzens, da der bisherige Preis im Rahmen der letzten Überprüfung als wirtschaftlich beurteilt wurde.
acsi und SKS vertreten die Meinung, dass mit der vorgesehenen Abschaffung der Preisobergrenze in Absatz 5 (APV plus 5 Prozent) künftige Preiserhöhungen ermöglicht werden. Von einer solchen Anpassung sei abzusehen, angesichts der bereits heute deutlich zu hohen Arzneimittelpreise und für viele untragbar hohen finanziellen Belastungen durch die Prämien der OKP. acsi und SKS fordern in Absatz 5 anstelle einer hälftigen Gewichtung der durch APV und TQV ermittelten Preise entsprechend der Interpretation des Bundesgerichts immer den jeweils günstigeren der beiden zu wählen.
Galenica Santé ist der Auffassung, dass eine Preiserhöhung gerechtfertigt sei, wenn der geltende Höchstpreis unter dem nach Absatz 5 ermittelten FAP liege. Dies aus Gründen der Gleichbehandlung. Auch der ASSGP und scienceindustries vertreten die Auffassung, dass Arzneimittelpreise nicht nur automatisch gesenkt, sondern je nach Währungseffekten auch automatisch erhöht werden sollen.
curafutura, Helsana und santésuisse vertreten die Auffassung, dass eine hälftige Gewichtung in Absatz 5 im Widerspruch zum KVG stehe. Von zwei unterschiedlichen Preisniveaus könne nicht einfach das arithmetische Mittel genommen werden. Der günstigere Preis müsse höher gewichtet werden. Helsana und curafutura beantragen den günstigeren Preis zu zwei Dritteln und den höheren Preis zu einem Drittel zu gewichten. santésuisse fordert eine Gewichtung 80 zu 20.
Der SGV macht geltend, dass bei Absatz 5 im Rahmen des TQV patentgeschützte Original- bzw. Referenzpräparate ausschliesslich mit anderen patentgeschützten Original- bzw. Referenzpräparaten verglichen werden sollen.