Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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Absatz 4: "Als Komplementärarzneimittel mit Indikation gelten Arzneimittel, mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiet, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtung wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird. Als Komplementärarzneimittel ohne Indikation gelten Arzneimittel, ohne behördlich genehmigte Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur individualtherapeutischen Anwendung bestimmt sind."
Absatz 5: "Als Phytoarzneimittel gelten Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschliesslich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder pflanzliche Zubereitungen enthalten und nicht den Komplementärarzneimitteln zuzuordnen sind."
Absatz 6: "Bei Arzneimitteln gemäss Absatz 4 und 5 wird nicht zwischen Originalpräparat im Sinne von Absatz 1 und Generikum im Sinne von Absatz 2 unterschieden."
Absatz 7: "Die Aufnahmebedingungen der Arzneimittel gemäss Absatz 4 und 5 werden geregelt in [Referenz einfügen]".
Artikel 65 Sachüberschrift
Absatz 5bis
curafutura und Helsana fordern einen neuen Absatz 5bis: "Bei Überschreiten einer bestimmten Umsatzschwelle verfügt das BAG eine Preissenkung". Es fehle bisher eine Mengen-Preis-Relation. Um den Budget Impact auf das Gesundheitssystem zu limitieren, müsse der Preis auch im Verhältnis zum erzielten Umsatz "angemessen" sein.
Artikel 65b Sachüberschrift und Absatz 2 Buchstabe b, 4bis, 5 und 7
Absatz 2
curafutura, Helsana und santésuisse beantragen Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: "Vergleich mit anderen Therapiemöglichkeiten (therapeutischer Quervergleich) unabhängig vom Status des Patentschutzes und der Art der Therapie." sowie einen neuen Absatz 2bismit folgendem Wortlaut: "Der Preis des Arzneimittels steht in einem angemessenen Verhältnis zur Wirksamkeit gemäss Artikel 65 Absatz 3 und zum Jahresumsatz gemäss Artikel 65 Absatz 5bis(neu). Ein Vergleich müsse immer mit dem bisherigen Therapiestandard gemacht werden, denn auch bisher sei das Krankheitsbild entsprechend behandelt worden. Abgesehen vom Prävalenzmodell bestehe heute kein Mechanismus, der eine Mengen-Preis-Relation vorsehe. Nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sollen aber auch administrierte Arzneimittelpreise einer Mengen-Preis-Relation unterliegen. Helsana und santésuisse fordern den Einbezug aller Therapie-Alternativen - auch Generika - in den TQV.
Absatz 4bis
Die Kantone FR, JU, NE, VS und TI verlangen zu Absatz 4bisBuchstabe a, dass auch Arzneimittel, deren Patentschutz abgelaufen ist, in den TQV miteinbezogen werden. Dies wird auch von acsi und SKS verlangt.
Der Kanton TG schlägt als TQV-Definition "mit gleicher zugelassener Indikation und gleicher Applikationsart" vor.
curafutura und Helsana begrüssen die neue Definition des TQV. Sie führen jedoch aus, es sollen auch die Kosten allfälliger weiterer Therapie-Alternativen berücksichtigt werden können, sofern diese unter Beachtung der WZW-Kriterien sinnvoll erscheinen.
Auch die acsi fordert, dass beim TQV auch als wirtschaftlich angesehene alternative Behandlungen unabhängig vom Patentschutz berücksichtigt werden müssen. Dazu gehörten auch nicht-medikamentöse Therapien oder Behandlungen mit patentabgelaufenen Arzneimitteln oder Generika.