Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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Die Partei SVP hält zu Absatz 5 fest, dass eine je hälftige Gewichtung der Preise aus APV und TQV das Kostengünstigkeitsprinzip gemäss Artikel 65b Absatz 1 KVV ignoriere. Im Sinne einer Beachtung dieses Prinzips sei zwingend eine stärkere Gewichtung des günstigeren Preises festzulegen.
Absatz 7
Die Partei SPS fordert die definitive Streichung von Absatz 7. Ein Innovationszuschlag sei übertrieben, da Arzneimittel bereits von z.B. einem oder mehreren Patenten genügend profitierten. Auch die Dauer der Gewährung des Zuschlags sei viel zu lange. Im Minimum müsse die Dauer der Gewährung reduziert werden, auf z.B. fünf Jahre.
Die SPO schlägt folgende Formulierung für Absatz 7 vor: "Bringt das Arzneimittel einen bedeutenden therapeutischen Fortschritt, kann bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit für den therapeutischen Quervergleich höchstens für 15 Jahre ein Innovationszuschlag berücksichtigt werden. Der bedeutende therapeutische Fortschritt muss durch die Zulassungsinhaberin wissenschaftlich gegenüber mindestens einer Behandlung derselben Krankheit, welche als etabliert anerkannt ist, nachgewiesen werden. Die absolute Höhe des Innovationszuschlages in Prozent bemisst sich an der wissenschaftlich nachgewiesenen und quantifizierten Mehrwirksamkeit respektive Minderschädlichkeit gegenüber der Standardbehandlung und an deren Kosten. Zusätzlich ist die Höhe des Innovationszuschlages umgekehrt verhältnismässig zu den Kosten pro Tag respektive Kur sowie dem voraussichtlichen Marktvolumen des Arzneimittels pro Jahr zu bemessen.“ Da der bisherige Höchstwert des Preises (APV plus 5 Prozent) entfalle, müsse die Gewährung des Innovationszuschlages strenger geregelt werden. Würden die Voraussetzungen für die Gewährung eines Innovationszuschlages sowie seine Höhe in der Verordnung nicht klar geregelt werden, drohe eine Preissteigerung bei allen neuen Medikamenten mit abweichendem Wirkmechanismus unabhängig von einem objektiven Wirksamkeitsvergleich mit einer bisherigen Standardbehandlung.
curafutura, Helsana und santésuisse machen geltend dass in Absatz 7 von "nachweislich einen bedeutenden klinisch-therapeutischen Fortschritt " gesprochen werden muss. Sie verlangen auch die Einführung eines neuen Absatz 7bis: "Der Innovationszuschlag steht nur einem einzigen Arzneimittel innerhalb der Vergleichsgruppe zu und gilt nur solange, bis eine vergleichbare Therapiealternative zugelassen wird. Danach wird der Preis neu überprüft. Der Innovationszuschlag beträgt höchstens 20 Prozent und wird nur gewährt, sofern bzw. so lange der Jahresumsatz des Arzneimittels in der Schweiz die Schwelle von 10 Mio. CHF nicht überschritten hat." santésuisse fordert die Schwelle bei 5 Mio. CHF anzusetzen. Der Innovationszuschlag führe in der Praxis zu einer Spirale nach oben. Der Markteintritt allfälliger Nachfolgepräparate und Therapiealternativen habe keinen Einfluss mehr auf den Preis. Bei Marktverdrängung/ in Konkurrenz-Situationen müssten die Preise jedoch sinken. Daher müsse der Innovationszuschlag neu klar begrenzt, zeitlich auf die Phase der Exklusivität limitiert und auf Ausnahmefälle mit geringem Umsatz beschränkt werden.
Absatz 8
interpharma und vips beantragen den Artikel durch einen Absatz 8bisdahingehend zu ergänzen, dass ein Innovationszuschlag auch für Indikationen mit Unterlagenschutz gemäss Artikel 11b Absatz 2 HMG noch gelte, wenn der Patentschutz für den Wirkstoff abgelaufen sei. Mit der vorgeschlagenen Formulierung werde sichergestellt, dass der Unterlagenschutz für die neue Indikation nicht zur Verlängerung des Innovationszuschlages insgesamt führe oder missbraucht werden könne.
Artikel 65c Absatz 2 und 3
Die IG Schweizer Pharma KMU, das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen, intergenerika, SGV und APA erachten die erhöhten Preisabstände bei der Aufnahme von Generika in die SL als kritisch und beantragen, die bisherigen Preisabstände bei der Aufnahme von Generika in die SL beizubehalten. Die vorgesehenen, jeweils um 10 Prozent erhöhten Preisabstände