Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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könnten dazu führen, dass die für Generika resultierenden Preise auf einem Niveau sein werden, bei dem es sich betriebswirtschaftlich kaum mehr lohne, neue Produkte auf den Markt zu bringen. Auch die Kantone JU und NE sowie FMH, APA und mfe monieren, dass durch weitere Anpassungen bei den Generika die Versorgungssicherheit einerseits, aber auch das Überleben vor allem kleinerer Apotheken andererseits, gefährdet werden könnten.

Der SGV begrüsst das Festhalten am bewährten System des differenzierten Selbstbehalts und an der Preisabstandsregelung. Die vorgeschlagene Erhöhung der Preisabstände erachten sie aber als gefährlich, da damit ein zu grosser Druck auf die Zulassungsinhaberinnen ausgeübt werde. Dies würde die Versorgungssicherheit gefährden. Der SGV beantragt die Beibehaltung der heutigen Preisabständen und dass das Marktvolumen inskünftig anhand der Darreichungsformen eines Wirkstoffes bestimmt wird.

intergenerika beantragt die Beibehaltung der bisherigen Abstände (10-60 Prozent) und lehnt die neu vorgesehenen Preisabstände ab. Falls dies nicht möglich ist, beantragt intergenerika nur den Preisabstand bei der Klasse mit hohem Marktvolumen von über 25 Mio. CHF zu erhöhen und zwar maximal auf 65 Prozent.

Die FMH lehnt die vorgeschlagene Lösung ab und führt aus, dass es aus ärztlich therapeutischer Sicht wünschenswert sei, über Originale und Generika zu verfügen. Zu beachten sei aber, dass Unterschiede in der Galenik bei entsprechender Prädisposition zu Unverträglichkeiten oder allergischen Reaktionen führen könnten. Billigere Arzneimittel würden nicht zwangsläufig zu einer Kostenersparnis führen und es sollten keine Fehlanreize für ökonomisch motivierte häufige Therapiewechsel geschaffen werden.

Centre Patronal befürchtet, dass Produktionsstandorte ins Ausland verlegt werden könnten und die Sicherheit der Patientenversorgung darunter leiden würde. Folglich sprechen sie sich gegen diese Änderungen aus.

Nach Auffassung der SMCF soll unterschieden werden zwischen häufig verwendeten Generika und kaum verwendeten Generika. Der Verkaufspreis dürfe vor allem bei kaum verwendeten Generika nicht zu tief sein, da diese sonst keinen Gewinn mehr erwirtschaften könnten und somit bestehe die Gefahr, dass die Zulassungsinhaberinnen die Produktion und die Forschung mindern. Die Preissetzung eines Generikums sollte von den Produktionskosten abhängig gemacht werden.

Auch nach Auffassung von SGMO, KL CH und oncosuisse soll die Preissetzung eines Generikums von den Produktionskosten abhängig gemacht werden, der Auslandspreis als Vergleich dienen und Parallelimporte als Korrektiv für nicht kostengerechte Preise sein. Eine andere Möglichkeit sei das Sicherstellen eines kostengünstigen Zugangs zu spezifischen Präparaten durch den Staat oder durch "Vertreter der Patienteninteressen" wie die oncosuisse.

SKS und acsi begrüssen die Vergrösserung des Preisabstandes. Die Abstandsregel als solche verletze jedoch das Kostengünstigkeitsprinzip. Es sei ein wirkungsvolles Festbetragssystem mit Vergütung des tiefsten Preises einzuführen. Bis dahin sei als Überbrückung ein deutlich höherer Preisabstand als die vorgesehenen festzulegen.

curafutura und Helsana fordern neue Preisabstände (30-80 Prozent), da die Generikapreise in der Schweiz im Vergleich zum Ausland massiv erhöht seien. Sie würden als Übergangslösung bis zur Einführung des Festbetragssystems die Beibehaltung des aktuellen Regimes akzeptieren und fordern gleichzeitig Erleichterungen für Generikaproduzenten beim Markteinstieg.

santésuisse beantragt die Gleichsetzung von Biosimilars mit Generika, da die Herstellungskosten äusserst gering und die Preise von Biosimilars schon enorm hoch seien. Ausserdem fordert santésuisse neue Preisabstände (30-80 Prozent) und ein griffiges Festbetragssystem, da die Abstandsregeln nicht dem Kostengünstigkeitsprinzip entsprechen würden.

intergenerika beantragt folgenden neuen Absatz 2bis: "Das Marktvolumen wird anhand der Darreichungsformen eines Wirkstoffes bestimmt.". intergenerika begründet dies damit, dass wenn alle Darreichungsformen dem gleichen Marktvolumen zugeteilt würden, werde der gleiche