Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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curafutura führt aus, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen zur Vergütung im Einzelfall die Kompetenzen und die Autonomie der Versicherer stark und unverhältnismässig eingeschränkt würden, ohne dass eine Verbesserung der heutigen Situation erreicht werde,
Der Kanton GE moniert, dass bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall immer noch die Versicherer über die Höhe der Vergütung entschieden. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten und sei inkonsistent innerhalb der Grundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
Die OS KV, oncosuisse, SGMO, CFCH, IG seltene Krankheiten, KL CH, ProRaris, SLEV, SMA, SPO und SVOI fordern, dass die Vertrauensärzte bei der Beurteilung des Nutzens durch Spezialisten unterstützt werden resp. ein Expertengremium den Nutzen beurteilt.
Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen führt aus, dass Grundlagen zur Erreichung einer weitest möglich gleichen Qualität der Kostengutspracheverfahren und der Arbeit der vertrauensärztlichen Dienste zu schaffen seien. Dazu sollen sich die Versicherer auf Guidelines einigen.
GSASA, H+, oncosuisse, SGMO, SMCF und KL CH beantragen, dass die Kostengutsprache als angenommen gelten müsse, wenn der Entscheid des Versicherers nicht innerhalb von zwei Wochen erfolge.
APA, FMH und mfe begrüssen den Ansatz, ähnliche oder harmonisierte Verfahren der Kostengutsprache seitens der Versicherer anzustreben, jedoch sei eine vollständige Harmonisierung nur mit unverhältnismässigem Aufwand und der Übermittlung heikler Patientendaten möglich. Das Patientengeheimnis dürfe aber nicht aufgehoben werden.
oncosuisse, SGMO und die KL CH fordern die Eindämmung von Off-Label-Use und der Vergütungsregelung sowie eine Regelung, dass sich Pharmaunternehmen an der Vergütung zu beteiligen haben. Oncosuisse beantragt eine Vereinfachung der Zulassung bei Indikationserweiterungen sowie Limitierungsänderungen, um einen evidenzbasierten, fachgerechten und sinnvollen Einsatz der Arzneimittel nach aktuell gültigen Behandlungsstandards zu ermöglichen. Diese sollen zudem auch von Dritten (z.B. Ärztinnen und Ärzten oder Fachgesellschaften) beantragt werden können.
ASRIMM, CFCH, IG seltene Krankheiten, ProRaris, SLEV, SMA, SVOI, A.Kanziger aus Bern und Ch. de Kalbermatten aus Sion, halten fest, dass es bezüglich der Umsetzung von Massnahme 13 im Nationalen Konzept Seltene Krankheiten nicht ausreiche Artikel 71a ff. KVV anzupassen. Zusätzlich müssten standardisierte Beurteilungsgrundlagen für die Bewertung der Therapie bei seltenen Krankheiten zur Verfügung stehen; die Vorgehensweise unter den Versicherern bei der Behandlung von Fällen im Rahmen eines individuellen Therapieversuchs einheitlich sein; die aktuellen Anpassungen der KVV ausgewertet werden und die Daten der Versicherer über Einzelfälle beurteilt werden.
Die SGP führt aus, dass das Kernproblem der Behandlungsgerechtigkeit bei seltenen Krankheiten ungelöst bleibe, da jeder Versicherer weiterhin individuell über die Vergütung entscheiden könne. Die SGP fordert auch einen spezifischen Artikel für seltene und ultra-seltene Krankheiten. Ferner widerspricht die SGP der Aussage im Kommentar, dass mit den Anpassungen in Bezug auf Artikel 71a und 71b KVV ein wichtiger Bestandteil des Konzepts seltene Krankheiten erfüllt werde. Betreffend den Kostengutsprachemodellen führt die SGP aus, dass für seltene, ultra-seltene und pädiatrische Krankheiten das MediScore Modell ungeeignet sei und somit ein neues Modell benötigt werde.
Inclusion Handicap führt aus, dass an Menschen ohne Behinderungen orientierte Nutzenbewertungen von Gesundheitsleistungen zu einer faktischen Posteriorisierung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen führe. Aus behindertengleichstellungsrechtlicher Sicht erscheine es unbedingt erforderlich im Rahmen der Anwendung von gesundheitsökonomischer Nutzen- bzw. Kosten/Nutzenbewertungen die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern. Inclusion Handicap fordert mit Blick auf eine mögliche künftige Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10),