Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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eine Generalklausel betreffend Massnahmen zur Verhinderung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Gruppen. Ausserdem bittet Inclusion Handicap, dass sie bei der Weiterentwicklung der Kosten-/Nutzenbewertungsmodelle, insbesondere auch beim HTA-Programm des Bundes, beigezogen werden.

Die SGV SSMC erachtet in den vorgeschlagenen Anpassungen einen Systemwechsel und lehnt die Anpassungen ab. Therapieversuche seien in der Konsequenz experimentell respektive Forschung und diese Kosten übernehme gemäss heutiger Praxis die Pharmaindustrie. Ebenso hält die SGV SSMC fest, dass bei einer Umkehr der Zahlungspflicht im experimentellen Therapieversuch die nötigen Kriterien fehlen würden, welche bestimmen, wie ein grosser therapeutischer Nutzen gemessen werde.

Dr. med. F. Walder aus Liestal, führt aus, dass eine Gleichbehandlung aller Patienten bei der Vergütung im Einzelfall sichergestellt werden müsse. Ausserdem dürfe die Forschung in diesem Bereich nicht vernachlässigt werden.

H+ bringt zwei Vorbehalte vor: Zum einen bleibe die unterschiedliche Handhabung der Vergütung durch verschiedene Versicherer bestehen und zum anderen sei die Vergütung entweder nicht klar oder unterschlage die Kosten der Leistungserbringer bei der Beschaffung.

Der Kanton SG verlangt, dass unbedingt geregelt wird, dass der Leistungserbringer für die administrativ und logistisch aufwändigen Sonderfälle eine Abgeltung in Form einer Marge erhält.

Die SMCF stellt sich die Frage, wie die Leistungen der Lieferanten und Verteiler abgegolten werden sollen.

pharmaSuisse bemängelt die Vorgabe, dass Arzneimittel aus dem günstigsten Land zu importieren seien, da dies zu Versorgungslücken führen könne. Ebenfalls vermisst pharmaSuisse bei der Preisfestsetzung im Einzelfall eine Regelung, dass das Arzneimittel nur aus einem Land mit vergleichbarem Zulassungssystem importiert werden dürfe.

4.1.7 Vertriebsanteil

Galenica Santé beantragt eine neue Regel zu den Margenberechnungen, wonach bei jeder Preisüberprüfungsrunde die Fixzuschläge um den Prozentsatz der gewichteten Senkung der ex factory Preise auf das bisherige Niveau angepasst werden. Diese Elemente seien nicht voneinander zu trennen und Galenica Santé beantragt, eine integrale Betrachtung der Abgeltungen für den Vertrieb, eine Kalibrierung der Margenanpassungen und eine Neuordnung der Preisklassen, die eine angemessene Distributionsvergütung zur Folge habe - auch und vor allem für hochpreisige Arzneimittel und für die erhöhten Aufwendungen, die sich durch regulatorische Vorgaben für die Distribution in allen Preisklassen ergebe.

curafutura fordert kanalspezifische Margen und die Möglichkeit, dass die Tarifpartner die im jeweiligen Kanal unterschiedliche Beratungs- und Service-Leistungen erbringen, adäquat entschädigt werden können.

santésuisse fordert die Anpassung der Vertriebsmargen der Leistungserbringer gemäss den Kosten bei effizienter Leistungserbringung.

Nach Ansicht der SKS weisen die vorgesehenen Massnahmen gravierende Mängel auf. Die SKS empfiehlt den Vertriebsanteil zu senken und umzugestalten.

4.1.8 Generelle / weitere Forderungen

Die Partei FDP fordert die Umsetzung der Forderung des Postulats der GPK-S (14.3297), wonach in die SL aufgenommene Arzneimittel, welche die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht mehr erfüllen, konsequent von der Liste zu streichen seien.

Die Partei SPS zweifelt grundsätzlich daran, dass mit der Vorlage die Vorgaben nach Artikel 32 KVG korrekt umgesetzt werden und fordert den Bundesrat auf, seine Kompetenz wo weit