Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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Prozent reduzieren, damit ein Patient eine Behandlung erhalte. Andererseits würden Zulassungsinhaberinnen auf einem Preis von 90 Prozent beharren und keine flexiblere Preisanpassung zulassen. Falls die Zulassungsinhaberin die 10-prozentige Preisreduktion nicht akzeptiere, müsse der Patient oder der Leistungserbringer die Differenz tragen. Da der Patient die Differenz aufgrund des Tarifschutzes nicht übernehmen dürfe (Art. 44 Abs. 1 KVG) und es dem Leistungserbringer nicht zumutbar sei, die Differenz zu tragen, erhalte der Patient das Arzneimittel nicht. Das Ziel, die Situation von Menschen zu verbessern, die von einer seltenen Krankheit betroffen seien, werde somit klar verfehlt und gegenüber der heutigen Situation, bei der die meisten Versicherer für solche Leistungen die vollen Kosten vergüten würden, sogar verschlechtert. Die betroffenen Patientengruppen würden eine noch grössere Behandlungsungerechtigkeit erfahren als bisher. Die SGP beantragt deshalb die Aufhebung von Artikel 71a Absatz 2 KVV und schlägt eine Neuformulierung in Artikel 71d Absatz 2 KVV vor:
"Der Versicherer überprüft, ob die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs nach Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe a beurteilt. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Fabrikabgabepreises der Referenzländer ist Artikel 65b Absätze 3 und 4 massgebend. Falls bei Arzneimitteln für seltene und ultra-seltene Krankheiten noch kein Fabrikabgabepreis in den Referenzländern vorhanden ist, berücksichtigt die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten die Behandlungsgerechtigkeit nicht nur zwischen Patienten mit derselben Krankheit, sondern auch zu solchen mit häufigeren Krankheiten. Im Weiteren muss der medizinische Nutzen, die Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen, die Seltenheit einer Indikation, die Innovation und Komplexität des Arzneimittels und der Einfluss auf die Gesamtheit der Gesundheitsausgaben, der bei einer kleinen Anzahl von Patienten gering ist, berücksichtigt werden." Sofern die Zulassungsinhaberin und der Versicherer keine Einigung erreichen würden, wäre weiter der Einbezug eines Entscheidungsgremiums, das sowohl aus Vertretern der betroffenen Patienten, aus medizinischen Experten, aus Vertretern der Zulassungsinhaberinnen und der Versicherer zusammengesetzt sei, sinnvoll.
interpharma, vips und economiesuisse begrüssen die Nennung der Zulassungsinhaberin als Verhandlungspartner der Versicherer in der Verordnung, weil damit eine höhere Rechtssicherheit für die global tätige Zulassungsinhaberinnen vorhanden sei. Dies sollte die Lösungsfindung mit dem Versicherer erleichtern. interpharma und vips sind der Ansicht, dass mit der Regelung, dass der Versicherer höchstens 90 Prozent des FAP der SL zu vergüten habe, die Versicherer zwar laut BAG weiterhin die Möglichkeit hätten, einen dem Nutzen angemessenen Preis festzulegen. Dieser könne weniger als 90 Prozent des FAP betragen. interpharma und vips halten aber fixe Maximalpreise generell für nicht zweckdienlich, da sie die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall in Frage stellen könnten. Die Rabattierung auf der Basis des FAP würde zudem ohne triftigen Grund von der bewährten Praxis abweichen, wonach Preisabschläge immer ausgehend vom Publikumspreis berechnet würden. Eine Umstellung würde die Leistungserbringer und die Versicherer unnötigerweise vor neue praktische Probleme stellen. interpharma schlägt folgenden Absatz 2 vor: Der Versicherer bestimmt vergütet höchstens 90 Prozent des Fabrikabgabepreises der Spezialitätenliste. N nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin bestimmt er die Höhe der Vergütung.
interpharma, pharmalog.ch, scienceindustries, vips und economiesuisse sind der Ansicht, dass der Vorschlag des BAG offen lasse, was geschehen solle, wenn sich der Versicherer und die Zulassungsinhaberin nicht auf die Vergütungshöhe einigen könnten. Mit der Regelung, dass die Versicherer höchstens 90 Prozent des FAP der SL vergüten sollten, bestehe die Gefahr, dass sich die bewährte Praxis, die aufgrund der gemeinsamen Initiative von Versicherern und Zulassungsinhaberinnen in den letzten Jahren zustande gekommen sei, sich zu Lasten des Patienten verschlechtere. Das Ziel des Parlaments sei aber, den Patientenzugang für Erstattungen im Einzelfall zu erleichtern. Um das zu erreichen, sei eine nochmalige Überprüfung von Artikel 71a KVV ff. notwendig. Die Versicherer und die Vertreter der Pharmaindustrie hät-