Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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die Frage, ob die vorgesehene Vergütung im Sinne der Sachlogik, der Nähe zur Spezialregelung und der Transparenz nicht gleich unter Artikel 71a KVV erwähnt werden sollte.
Die FMH ist der Ansicht, dass der Bund den rechtsgleichen Zugang der Versicherten zur Arzneimitteltherapie sicherstellen müsse. Die Vergütung der off-label eingesetzten Arzneimittel dürfe nicht weiterhin von der Willkür der einzelnen Versicherer abhängen. Die Motion Steiert sei umzusetzen.
Die GSASA ist der Ansicht, dass die maximale Übernahme von 90 Prozent des FAP in der Praxis nicht funktioniere, da die Leistungserbringer ein Arzneimittel zu Ex-Factory-Preisen einkaufen würden und dann zuzüglich Vertriebsanteil den Versicherern weiterverrechnen würden. Einen Abzug vom Ex-Factory-Preis müsse nachfolgend direkt vom Versicherer bei der Zulassungsinhaberin geltend gemacht werden. Der Leistungserbringer, zumeist das Spital, dürfe dadurch nicht Träger der Kosten sein, welche die Versicherer nicht übernehmen würden. Der administrative Aufwand für die Leistungserbringer für solche Spezialprozesse sei hoch und koste die Leistungserbringer mehr als die Versicherer einsparen würden. Der Rückvergütungsmechanismus sei in der Verordnung explizit zu definieren.
H+ lehnt eine Preislimitation von 90 Prozent des FAP ab, weil noch die Vertriebsanteile der Leistungserbringer hinzukommen würden. H+ verweist dazu auf die Ausführungen zu Artikel 71d Absatz 5 KVV.
pharmaSuisse weist darauf hin, dass die Leistungserbringer ein Arzneimittel zum FAP einkaufen und dieses plus Vertriebsanteil den Versicherern weiter verrechnen würden. Die Arzneimittel würden nicht zu einem Ex-Factory-Preis von 90 Prozent angeboten. Ein eventueller Abzug vom FAP müsse deshalb nachfolgend direkt vom Versicherer beim Hersteller geltend gemacht werden. Der Leistungserbringer dürfe nicht Träger von Kosten sein, welche die Versicherer nicht übernehmen würden. Der Gesetzestext erwecke den Eindruck, dass die Versicherer lediglich den reduzierten FAP vergüten müssten. Folgender Verordnungsvorschlag solle sicherstellen, dass dies nicht so sei: „Der Versicherer vergütet dem Leistungserbringer den Fabrikabgabepreis inkl. Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer. Er kann 10 Prozent des Fabrikabgabepreises der Spezialitätenliste von der Zulassungsinhaberin zurückfordern.“
Die SMCF stellt sich die Frage, ob bei einer Vergütung von nur 90 Prozent des FAP auch die Vergütung des Lieferanten und des Leistungserbringers über die OKP abgedeckt ist.
Die SAKK schlägt folgenden neuen Absatz 2 vor: "Die Teilnahme von Patienten an einer retrospektiven oder prospektiven systematischen Datenerhebung, die gemäss den Voraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Kostengutsprache erhalten haben, ist erlaubt. Der Versicherungsschutz und das Recht auf Behandlung bleiben somit erhalten, auch wenn der Patient im Rahmen der Behandlung in einer Studie mit einem für sein Krankheitsbild zugelassenem Arzneimittel beobachtet wird."Ein Patient, der aufgrund einer Einzelfallbetrachtung eine bestimmte Behandlung zugesprochen bekomme, erhalte diese auch, wenn sie im Rahmen einer klinischen Studie erfolge. Er verliere nicht das Recht auf Behandlung gemäss OKP. Die Anwendung erfolge gemäss international anerkannten Behandlungsrichtlinien, bzw. sei wissenschaftlich gut belegt.
Artikel 71b Übernahme der Kosten eines vom Institut zugelassenen nicht in die Spezi-
alitätenliste aufgenommenen Arzneimittels
Die IG Seltene Krankheiten ist der Auffassung, dass die Bestimmung, wonach die Wirtschaftlichkeit aufgrund des Auslandpreisvergleichs bestimmt wird, an sich schon diskussionswürdig ist. Sie berge jedoch die Gefahr, dass der Zugang zu Therapien aufgrund der höheren bürokratischen Hürde erschwert und verzögert wird. Es müsse für die Preisbestimmung ein Eskalationsprozess definiert und die Behandlungssicherheit für die Patienten gewährleistet werden.
curafutura und Helsana beanstanden die Nennung von 90 Prozent des Auslandpreisvergleiches. Dies sei kontraproduktiv. Wenn überhaupt vorhanden, handle es sich bei den Angaben