Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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ses der Referenzländer von der Zulassungsinhaberin zurückfordern." pharmaSuisse begründet dies damit, dass die Eruierung des Auslandspreisvergleichs vor der Abgabe zu lange daure, obwohl Eile geboten sei bei den Therapien gegen schwere Krankheiten.

Die SAKK beantragt auch einen neuen Absatz 2 in Artikel 71b KVV: "Die Teilnahme von Patienten, die gemäss den Voraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Kostengutsprache erhalten haben, an einer retrospektiven oder prospektiven systematischen Datenerhebung ist erlaubt. Der Versicherungsschutz und das Recht auf Behandlung bleiben somit erhalten, auch wenn der Patient im Rahmen der Behandlung in einer Studie mit einem für sein Krankheitsbild zugelassenem Arzneimittel beobachtet wird."

Artikel 71c Übernahme der Kosten eines vom Institut nicht zugelassenen importierten Arzneimittels

Zu Absatz 2 hält der Kanton SG fest, dass der Satz "Wird das Arzneimittel in anderen Ländern vertrieben, in denen es zu einem günstigeren Preis angeboten wird, so kann der Versicherer verlangen, dass der Leistungserbringer das Arzneimittel aus einem dieser Länder importiert" ersatzlos zu streichen ist. Es widerspreche dem Grundsatz der Arzneimittelzulassung, dass die Fachinformation in den Amtssprachen verfasst sein müsse. Also lege der lmporteur Wert darauf, das Arzneimittel aus dem angrenzenden Ausland zu importieren, in dem dieselbe Sprache des Arztes und des Patienten gesprochen werde. Weiter müsse die Bezugsquelle vertrauenswürdig sein, um eine Arzneimittelfälschung auszuschliessen. Schliesslich fehle eine Regelung bezüglich Biosimilars im Entwurf. Eine solche müsse aber aufgenommen werden, da auch für diese die Preisbildung geregelt sein müsse. Auch müssten Biosimilars stets günstiger sein als die Referenzpräparate.

vips und RDAF begrüssen die Schaffung eines neuen Artikel 71c für in der Schweiz nicht zugelassen Arzneimittel grundsätzlich. Sie beantragen aber noch folgende Änderung: "Der Versicherer vergütet grundsätzlich die Kosten, zu denen das Arzneimittel aus dem Ausland importiert wird. Der Leistungserbringer achtet bei der Auswahl des Landes, aus dem er das Arzneimittel importiert, auf die Kosten. Wird das Arzneimittel in anderen Ländern vertrieben, in denen es zu einem günstigeren Preis angeboten wird, so kann der Versicherer verlangen, dass der Leistungserbringer das Arzneimittel aus einem dieser Länder importiert. Nach Absprache mit der ausländischen Zulassungsinhaberin bestimmt der Versicherer die Höhe der Vergütung."

Santésuisse moniert, dass in der Schweiz hergestellte und nicht zugelassene Arzneimittel nicht erwähnt seien und Absatz 2 doppelt problematisch sei. Einerseits führe dies zu hohen Importkosten und anderseits habe sich der Versicherer nicht in die Importkette einzumischen, da dies in Einzelfällen zu Versorgungsengpässen führen könne. Santésuisse beantragt folgende Anpassung: "Der Versicherer vergütet die Kosten, zu denen das Arzneimittel aus dem Ausland importiert wird. Der Leistungserbringer achtet bei der Auswahl des Landes, aus dem er das Arzneimittel importiert, auf die Kosten. Wird das Arzneimittel in anderen Ländern vertrieben, in denen es zu einem günstigeren Preis angeboten wird, so wird maximal dieser Preis zuzüglich eines Vertriebsanteils gemäss KLV Art. 38 vergütet. Wird der Preis von der ZI einseitig erhöht, bestimmt der Versicherer die Vergütung. Er orientiert sich dabei an der Vergütung vor der Preiserhöhung. Einen allfälligen Mehrnutzen zieht er in die Vergütung ein."

Die GSASA beantragt die Streichung des 3. Satzes von Absatz 2 und begründet dies damit, dass es für Spitäler notwendig sei die Arzneimittel über sicherere und bekannte Kanäle zu importieren. Die Vorgaben von Versicherern, die den Markt nicht kennen und sich an Internetangeboten orientieren, wären nicht umsetzbar und hätten unnötigen Zusatzaufwand zur Folge.

H+ unterstützt den Vernehmlassungsentwurf betreffend Absatz 1, lehnt jedoch den dritten Satz von Absatz 2 ab, da das Kostengebot bereits im ersten Satz festgehalten sei und weil nicht die Versicherer den Leistungserbringern auflegen dürften, in welchem Land sie ihre Arzneimittel einzukaufen hätten.