Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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aus dem Ausland meist um noch nicht verhandelte, provisorische Preise. Mit der neuen Bestimmung drohten höhere Kosten. Vorgeschlagen wird deshalb die folgende Formulierung für Absatz 2: "Der Versicherer bestimmt die Höhe der Vergütung nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin. Diese Vergütung liegt unter dem APV bzw. unter dem therapeutischen Quervergleich gemäss Art. 65b Abs. 4bis". Weiter wird die Streichung von Absatz 4 verlangt.

santésuisse ist der Auffassung, dass die Zulassungsinhaberin keine Rechtsstellung im KVG habe, entsprechend fehle es der Bestimmung an rechtlicher Verbindlichkeit. Insbesondere handle es sich bei 71b-Fällen aber oft um neue Medikamente, bei denen noch gar keine FAP der Referenzländer bekannt seien. Der Versicherer habe zudem keine Möglichkeit die angegebenen Preise zu verifizieren. Realistischer und praktischer wäre deshalb, dass z.B. das BAG die relevanten Referenzpreise auf einer einheitlichen Liste veröffentlicht und aktualisiert. Mit der EURIPID-Datenbank habe das BAG die Möglichkeiten dazu. Vorgeschlagen wird deshalb der folgende Wortlaut für Absatz 2: "Nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin bestimmt der Versicherer gegenüber der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung im Einzelfall. Diese liegt unter dem APV gemäss Art. 65b". Für Absatz 4 wird die Streichung beantragt.

Frau Ch. de Kalbermatten aus Sion, führt aus, dass mit den Anpassungen sich sowohl für die Versicherer als auch für die Zulassungsinhaberinnen der administrative Aufwand für die Bearbeitung erhöhe. Als Konsequenz sei zu befürchten, dass die Patienten länger auf einen Entscheid über die Übernahme der Kosten warten müssten. Wenn das Kostengutspracheformular nicht vollständig sei, könne sich der Versicherer für die Beurteilung mehr als 14 Tage Zeit lassen. Die Dokumentation des Preisvergleiches benötige auch viel Zeit.

interpharma und vips begrüssen auch hier die Nennung der Zulassungsinhaberin als Verhandlungspartnerin der Versicherer in der Verordnung, weil damit eine höhere Rechtssicherheit für die global tätigen Firmen verbunden sei. Dies soll die Lösungsfindung mit dem Versicherer erleichtern. Gefordert wird jedoch die folgende Anpassung der Bestimmung in Absatz 4: "Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung". Begründet wird der Antrag damit, dass die Vergütung von off-list-Anwendungen sich neu auf den APV abstützen soll. Da Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b vorsehe, dass eine Vergütung im Einzelfall nur erfolgen könne, wenn keine therapeutische Alternative zur Verfügung stehe, könne gemäss BAG kein TQV durchgeführt werden. Dem werde grundsätzlich zugestimmt. Die Abstützung auf den APV könne jedoch in der Umsetzung zu deutlich mehr administrativem Aufwand auf Seiten der Versicherer und der Zulassungsinhaberinnen führen, wenn dies auch in Form von Formularen geschehen soll. Zudem müsse die Vertraulichkeit von nicht öffentlichen FAP gewährleistet bleiben. Die Festlegung eines fixen Maximalpreises sowie eine Rabattierung auf der Basis des FAP würden abgelehnt, da sie die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall in Frage stellen könnten und sich damit die bestehende Praxis zu Lasten des Patienten zu verschlechtern drohte anstatt zu verbessern.

Die SGP beantragt die Aufhebung von Absatz 4 aus denselben Gründen wie sie die Aufhebung von Absatz 2 von Artikel 71a KVV beantragt. Der Inhalt würde durch den Inhalt eines neuen Absatzes 2 in Artikel 71d ersetzt.

Inclusion Handicap schlägt für Absatz 4 den Wortlaut "Der Versicherer vergütet 90 Prozent des durchschnittlichen Fabrikabgabepreises der Referenzländer" vor, da mit der Formulierung des Entwurfs weiterhin kein Schutz vor willkürlichen Vergütungsentscheiden des Versicherers bestünde.

H+ lehnt eine Preislimitation von 90 Prozent des durchschnittlichen Fabrikabgabepreises der Referenzländer ab, da noch die Vertriebsanteile der Leistungserbringer hinzukommen würden. Der erste Satz von Absatz 4 solle gestrichen werden.

PharmaSuisse beantragt folgende Änderung in Absatz 4: "Der Versicherer vergütet dem Leistungserbringer den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer inkl. Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer. Er kann 10 Prozent des durchschnittlichen Fabrikabgabeprei-