Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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SL-Preissenkung bewirken. Der off-label-use bedeute für die Zulassungsinhaberin einen Vorteil, da ein geringeres Produkthaftpflicht-Risiko bestehe. Wenn noch der Patentschutz abgelaufen sei, bestehe ohnehin kein Anreiz mehr. Die maximale Vergütungshöhe müsste deshalb bei 65 Prozent oder tiefer liegen. Ausserdem müsse der Vertriebsanteil klar geregelt sein. Das Abstützen auf den SL-Publikumspreis sei besser. Bei der vorgeschlagenen Regelung müsse der Arzt oder der Apotheker das Arzneimittel bereits zum reduzierten Preis einkaufen und den Vertriebsanteil dann entsprechend berechnen, was unverhältnismässig sei. Unverhältnismässig seien auch die Klagen der Spitalapotheker bezüglich der Vertriebsmargen im Verhältnis zu den Anliegen der Patienten. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Einbindung der Zulassungsinhaberinnen bestehe einerseits kein Tarifschutz für den Versicherten. Es müsste ein Maximalpreis analog SL verordnet und dem Tarifschutz mit unterstellt werden (dafür sei eine Grundlage im KVG erforderlich). Der Leistungserbringer würde dann auf einer allfälligen Differenz sitzen bleiben, wenn die Zulassungsinhaberin nicht einlenke. Andererseits fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und es sei fraglich, ob eine Gleichbehandlung durch die Zulassungsinhaberinnen gewährleistet werde. Fraglich sei zudem auch, ob ein Krankenversicherer einseitig per Verordnung zu einer Absprache verpflichtet werden könne. Durch die unterschiedliche Grösse der Versicherer könne vorliegend eine Ungleichbehandlung entstehen. santésuisse schlägt deshalb die folgenden Absätze 2 und 3 vor:
Absatz 2: "Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin stellt auf Grundlage der verfügbaren Evidenz unter Berücksichtigung der Studienqualität und der Validität im Einzelfall fest, ob ein grosser therapeutischer Nutzen, welcher das Risiko deutlich übersteigt, erwartet werden kann."
Absatz 3: "Der Versicherer bestimmt die Höhe der Vergütung und ist mit dem Hersteller mittels entsprechender Rückvergütung zu vereinbaren. Es gilt der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG."
KL CH, oncosuisse und SGMO weisen darauf hin, dass die Festlegung der Vergütungshöhe in Abhängigkeit des therapeutischen Nutzens einheitlich und die Kostendeckung durch die Krankenversicherer und Zulassungsinhaberinnen verbindlich geregelt werden müssten. Anstelle eines Höchstpreises von maximal 90 Prozent des FAP sei zu prüfen, ob ein pauschaler Rabatt für einen definierten Zeitraum (z.B. für sechs Monate) festgesetzt werden könne. Für Arzneimittel, für welche die Zulassungsinhaberin kaum zusätzliche Investitionen tätigen müsse, seien Rabatte in der Praxis üblich. Die Zulassungsinhaberinnen würden denn auch häufig für zwei Monate oder für ein bis zwei Zyklen die Arzneimittel gratis zur Verfügung stellen. Erst nach dem Feststellen eines Wirkens/Nutzens würden die Versicherer mit den Herstellern verhandeln (Pay for performance). Eine diesbezügliche einheitliche Vorgehensweise sei wünschenswert. Bei der Vergütungsfrage würden Regeln im Fall von Uneinigkeit zwischen dem Versicherer und der Zulassungsinhaberin fehlen. Der Fehlbetrag dürfe nicht zu Lasten von Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzten gehen. Für strittige Fälle sollte deshalb eine Anlaufstelle beim BAG geschaffen werden.
Das RDAF begrüsst, dass in Artikel 71a KVV die Zulassungsinhaberin als Verhandlungspartnerin ausdrücklich genannt werden soll. Dadurch entstünde für die Pharmaindustrie mehr Rechtssicherheit und die Lösungsfindung mit den Versicherern dürfte erleichtert werden. Es fehle jedoch eine Regelung, wenn sich der Versicherer und die Zulassungsinhaberin nicht einigen könnten. Auf fixe Maximalpreise (SL-Preis minus 10 Prozent) sei zu verzichten, weil diese die angestrebten patientenfreundlichen Lösungen im Einzelfall in Frage stellen könnten. Die Verbände der Versicherer und der Pharma hätten einen gemeinsamen und praxisnahen Vorschlag erarbeitet, wie die bestehenden Prozesse verbessert werden könnten. Dieser sollte in die Verordnungen aufgenommen werden.
Die SGP weist darauf hin, dass Artikel 71a Absatz 2 KVV für Personen mit seltenen Krankheiten ein bedenkliches Problem darstellt, da die Versicherer nur höchstens 90 Prozent des FAP vergüten. Eine auf den Einzelfall angepasste Wirtschaftlichkeitsbeurteilung und Vergütung werde dadurch verunmöglicht. Einerseits werde eine Zulassungsinhaberin, die eine Indikation für ein Arzneimittel nicht auf die SL aufnehmen lassen wolle, den Preis deswegen nicht um 10