Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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Die Kantone FR, JU und NE monieren zu den Artikeln 71a ff., dass diese den Interessen der Patienten zu wenig gerecht würden. Alle Versicherten sollten in den Genuss einer vollständigen Vergütung kommen (nicht nur 90 Prozent). Darüber hinaus soll nicht der Versicherer darüber entscheiden können, ob die Voraussetzungen nach Artikel 71a, Absatz 1, Buchstaben a oder b erfüllt seien und ob vergütet werde oder nicht. In beiden Fällen sollen der behandelnde Arzt und der Vertrauensarzt entscheiden können.
Der Kanton Tessin ist ebenfalls der Auffassung, dass der Patient in den Genuss einer 100- prozentigen Vergütung kommen soll, wenn die Voraussetzungen von Artikel 71a Absatz 1 Buchstaben a oder b erfüllt seien. Weiter sage die Vorlage nichts darüber aus, wie der Vertriebsanteil geregelt werde. Auch sei unklar, wer bei einer Vergütung von 90 Prozent die restlichen 10 Prozent bezahle. Im Zusammenhang mit Absatz 2 (und Art. 71b Abs. 4) sei die Rolle der Zulassungsinhaberin unklar. Diese sollte nur bei Preisverhandlungen von allgemeiner Tragweite und nicht fallspezifisch einbezogen werden.
Die Partei SVP bemerkt zu Absatz 2, dass eine Regelung des zu vergütenden Höchstpreises zum Wegfall von Verhandlungen führen werde, weil die Preise einfach auf dieser Höhe fixiert würden. Es liege auf der Hand, dass dies eine unerwünschte Kostenausweitung zur Folge haben werde. Daher sei eine solche Obergrenze entweder weiterhin wegzulassen oder aber wenigstens erheblich zu senken.
curafutura und Helsana begrüssen, dass die Zulassungsinhaberin in Absatz 2 neu explizit erwähnt wird, damit diese zur "Mitwirkung" verpflichtet wird. Die Versicherer sollen den Preis für das Arzneimittel festlegen und curafutura schlägt für den Streitfall vor, dass sich die Zulassungsinhaberin und der Versicherer vor einer Schlichtungsstelle über die Vergütung einigen sollen. Damit werde erreicht, dass die Versicherten nicht 'Opfer' einer Nicht-Einigung zwischen den Parteien seien. Die konkrete Nennung der Höchstgrenze von 90 Prozent sei ungeeignet und kontraproduktiv. Mit nur 10 Prozent Rabatt würde für die Zulassungsinhaberinnen kein Anreiz bestehen, rasche Anträge betreffend Indikations- oder Limitierungsänderung zu stellen. Die aktuellen Rabatte bezüglich Artikel 71a und 71b KVV seien oft grösser als 10 Prozent. Eine Indikationserweiterung hingegen sei mit zusätzlichen Kosten und in der Regel mit einer Preissenkung verbunden. Die Verankerung eines vordefinierten Höchstpreises für die Vergütung im Einzelfall führe zu einer Schatten-SL. Nicht kooperierende Zulassungsinhaberinnen würden aufgrund des Vorschlags einfach 90 Prozent des SL-Preises "erzwingen", was nie wirtschaftlich sein könne. curafutura und Helsana fordern ergänzend, dass das BAG in jeder Verfügung folgende Bedingung erlasse: Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, die Lieferung des Arzneimittels im Einzelfall gemäss Artikel 71a-71d KVV auch unter dem SL-Preis zu gewährleisten. curafutura und Helsana schlagen folgenden Absatz 2 vor: "Der Versicherer bestimmt die Höhe der Vergütung nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin. Diese Vergütung liegt unter dem in der Spezialitätenliste geführten Preis. Dem Versicherten dürfen gemäss Artikel 44 KVG darüber hinaus keine Kosten in Rechnung gestellt werden (Tarifschutz)."
Die OS KV befürchtet, dass die vorgesehene Leistungseinschränkung (nur noch höchstens 90 Prozent des FAP der SL) die Gefahr mit sich bringe, dass die betroffenen Versicherten bei sehr teuren Arzneimitteln auf eine Behandlung verzichten müssten, weil sie sich diese nicht leisten könnten. In der OKP sollten alle Versicherten den gleichen Zugang zu den Leistungen haben. Die vorgesehene Anpassung könne innerhalb der OKP zu einer 2-Klassen-Medizin führen. Die OS KV sei sich aber nicht sicher, ob sie die Regelung korrekt interpretiere. Führe die neue Regelung dazu, dass infolge des Tarifschutzes nicht der Versicherte, sondern in jedem Fall die Zulassungsinhaberin die Reduktion vom SL-Preis zu 90 Prozent des FAP tragen müsse, so sei sie mit der Regelung einverstanden, die eventuell noch präzisiert werden könnte.
santésuisse ist der Ansicht, dass eine Vergütung von 90 Prozent des FAP die Zulassungsinhaberinnen nicht dazu motivieren kann, Indikationserweiterungen auf die SL aufnehmen zu lassen, da sie nicht dazu verpflichtet werden, die Differenzkosten zu tragen und weil bereits heute die gewährten Rabatte der Zulassungsinhaberinnen meist grösser sind als 10 Prozent. Indikationserweiterungen seien zudem mit zusätzlichen Kosten verbunden und würden eine