Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

ten im Vorfeld einen gemeinsamen Vorschlag erarbeitet, wie die bestehenden Prozesse effizient verbessert werden könnten. Dabei sei die Etablierung einer Schlichtungsstelle vorgeschlagen worden, was seitens des Bundes zu prüfen sei.

ASRIMM, CFCH, A. Kanziger aus Bern, Ch. de Kalbermatten aus Sion, ProRaris, SLEV, SMA und SVOI halten fest, dass bei der Regelung der Vergütung vor allem auf die Eingrenzung der Kosten geachtet worden sei (maximale Vergütung des FAP zu 90 Prozent). Dies sei aus Sicht des Bundes verständlich, da die Kosten im Gesundheitswesen eingedämmt werden sollen. Aus Sicht der Patientinnen und Patienten, die für die Vergütung der für sie lebenswichtigen Therapien kämpfen müssten, sei dies eine Anpassung, welche ihre Situation bei der Verhandlung schwäche, da die Übernahme der Kosten negativ ausgelegt werden könnte. Mit den neuen Anpassungen erhöhe sich für die Versicherer und die Zulassungsinhaberinnen der administrative Aufwand. Es sei zu befürchten, dass die Patienten länger auf einen Entscheid über die Übernahme der Kosten warten müssten.

Die IG Seltene Krankheiten weist darauf hin, dass es für Patienten mit seltenen Krankheiten überlebenswichtig sei, dass sich der Versicherer und die Zulassungsinhaberin bei den Preisverhandlungen rasch einigen würden. Aus diesem Grund sei eine «Notfallklausel» nötig, welche die notfallmässige Verabreichung von Arzneimitteln bis zur definitiven Vergütung regle. Es brauche eine Regelung mit kurzen und verbindlichen Fristen, eine anerkannte Schiedsstelle und die Sicherstellung der Behandlung während den Preisverhandlungen.

Inclusion Handicap begrüsst die Bestrebungen, mittels der Anpassungen der Artikel 71a KVV ff. eine einheitliche Beurteilung der Vergütung im Einzelfall sicherzustellen. Trotz der neuen Regelung in Absatz 2 bestehe aber weiterhin kein Schutz vor willkürlichen Vergütungsentscheiden des Versicherers, da dieser – wenn auch in Absprache mit der Zulassungsinhaberin

– nach wie vor die Höhe der Vergütung bestimme und letztere innerhalb eines Höchstmasses von 90 Prozent des FAP variabel bleibe. Die Höhe der Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 1 KVV solle generell auf 90 Prozent festgelegt werden.

Die SPO schlägt folgende Ergänzung von Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV vor: „ [...]und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist oder das Arzneimittel wissenschaftlich nachgewiesen einen grossen Zusatznutzen, entsprechend grösserer Wirksamkeit und/oder weniger Nebenwirkungen gegenüber einer Alternative hat oder wenn eine Alternative im Einzelfall, medizinisch begründet, nicht in Frage kommt.“ Da die Höhe der Vergütung sowie die Pflicht zur Absprache mit der Zulassungsinhaberin genauer geregelt würden, bleibe den Versicherern diesbezüglich wenig Spielraum. Es sei zu befürchten, dass aufgrund von Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV eine Verschiebung zu Ablehnung von Gesuchen erfolge, weshalb die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten ausgeweitet werden müssten, damit die Realität besser abgebildet würde. Zu Absatz 2 hält die SPO fest, dass Fälle, bei welchen sich die Versicherer und die Zulassungsinhaberin nicht einigen könnten, geregelt werden müssten. Wichtig sei v.a. eine vorübergehende Handhabung bis die Einigung erzielt werden könne bzw. ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes vorliege. Es müsse sichergestellt werden, dass der Versicherte das Arzneimittel während dieser Zeit erhalte. Zudem sei auf die Einhaltung des Tarifschutzes zu achten. Für diese Fälle sei auch die Schaffung einer privaten Schiedsstelle zu begrüssen, welche durch die Versicherer und die Zulassungsinhaberinnen gemeinsam geführt und getragen werden solle.

APA und mfe verstehen, dass ein Arzneimittel ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung seitens der Zulassungsinhaberin günstiger abgegeben werden könne. Trotz Kostengutsprache durch die Versicherer und deren Absprache mit der Zulassungsinhaberin sollten im Falle der Abgabe über die Leistungserbringer (Ärzte und Apotheker) auch deren Vertriebskosten (Art. 67 Abs. 1quaterKVV) mitberücksichtigt werden. Diese seien den Leistungserbringern auf der Grundlage der reduzierten Ex-Factory-Preisen mit entsprechendem Zuschlag zu gewähren. Eine allfällige Gratisabgabe durch die Leistungserbringer dürfe nicht zur Diskussion stehen. In Artikel 71d Absatz 5 KVV werde diese Idee aufgenommen. Es stelle sich