Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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pharmaSuisse beantragt folgende Anpassung von Absatz 2:

"Der Versicherer vergütet die Kosten, zu denen das Arzneimittel aus dem Ausland importiert wird zuzüglich Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer. Der Leistungserbringer achtet bei der Auswahl des Landes, aus dem das Arzneimittel importiert wird, auf die Kosten. Wird das Arzneimittel in anderen Ländern vertrieben, in denen es zu einem günstigeren Preis angeboten wird, so kann der Versicherer verlangen, dass der Leistungserbringer das Arzneimittel aus einem dieser Länder import." Dies begründet pharmaSuisse damit, dass die Vergütung zu präzisieren sei. pharmaSuisse führt zudem aus, dass die Erhältlichkeit des Arzneimittels zu beachten sei. Es nütze nichts, wenn das Arzneimittel in einem Land günstiger wäre, jedoch dort nicht lieferbar sei oder die Lieferkosten höher ausfallen würden.

Die SGP begrüsst den neuen Artikel 71c KVV, da dieser zu einer besseren Behandlungsgerechtigkeit für Patienten führe, sofern unter den vergüteten Kosten die Gesamtsumme aus FAP, Vertriebsanteil, Transportkosten und Mehrwertsteuer verstanden werde. Dies gehe nämlich aus der Artikelformulierung nicht ganz klar hervor. Es soll zudem nicht nur auf die Kosten, sondern auch auf die Arzneimittelsicherheit geachtet werden. Deshalb soll Absatz 2 noch am Ende mit folgenden Satz ergänzt werden: …"sofern, die Arzneimittelsicherheit gewährleistet ist."

Helsana beantragt folgende neue Absätze:

Absatz 2 bis: "Der Versicherer vergütet die Kosten, sofern der Preis wirtschaftlich ist.“

Absatz 3: „Für Arzneimittel, welche sich im Zulassungsprozess des Instituts befinden, kommt Art. 71b zur Anwendung."

Absatz 4: "In der Schweiz bei Swissmedic noch nicht angemeldete neue Arzneimittel, welche zum Zeitpunkt der Einreichung der Kostengutsprache eine EMA- oder FDA-Zulassung haben, dürfen während maximal 12 Monaten nach EMA- oder FDA-Zulassung über Art. 71c vergütet werden. Ausgenommen sind Arzneimittel, die bereits 5 Jahre oder länger vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine EMA- oder FDA-Zulassung haben."

Helsana begründet diese neuen Absätze zum Einen damit, dass Zulassungsinhaberinnen ihre Preisvorstellungen nicht einseitig diktieren dürften, da ansonsten kein Anreiz mehr bestehe für ein ordentliches Zulassungsverfahren für den Schweizer Markt und zum Anderen, dass ein Missbrauch von Artikel 71a-c KVV und zu hohe Importkosten verhindert werden könnten.

curafutura fordert, dass für neue Arzneimittel, welche zum Zeitpunkt der Einreichung der Kostengutsprache eine EMA- oder FDA-Zulassung haben, maximal während 12 Monaten nach EMA- oder FDA-Zulassung in der Schweiz über Art. 71c vergütet werden dürfen.

APA und mfe fordern, dass die Leistungserbringer für die speziellen Kosten des Imports angemessen zu entschädigen sind, da der reine Kaufpreis nicht ausreiche. Ausserdem sei fraglich, ob die in Artikel 71d Absatz 5 KVV vorgesehene Vergütung im Sinne der Nähe zur Spezialregelung und der Transparenz nicht gleich an dieser Stelle erwähnt werden sollte.

Die SPO führt aus, dass die Kosten, welche der Leistungserbringer in der Schweiz (z.B. Apotheker) für seine Aufwendungen für den Import verrechnen kann, limitiert werden müssen. Es sei zudem sicherzustellen, dass beim Import aus dem Land mit dem günstigsten Preis die Sicherheit und Zweckmässigkeit für die Patienten garantiert werde.

SMA, SVOI, ProRaris, ASRIMM, Frau Ch. de Kalbermatten aus Sion, Frau A. Kanziger aus Bern und die CFCH begrüssen die Aufnahme dieses Artikels, da es die Therapie mit Arzneimitteln regelt, welche nur im Ausland verfügbar seien. Betroffene von seltenen Krankheiten seien oft auf solche Arzneimittel angewiesen.

Die IG Seltene Krankheiten befürchtet eine Erhöhung des administrativen Aufwandes für die Vergütung einer Therapie sowie eine Verzögerung des Beginns oder der Weiterführung. Es bestehe auch das Risiko, dass die Qualität eines Arzneimittels oder Wirkstoffes nicht dem Schweizer Standard entspreche. Die Therapiesicherheit sei daher mit einer verbindlichen Regelung zu gewährleisten.