Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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3.2 Eckpunkte des Übereinkommens von Paris
Das Übereinkommen von Paris ist ein rechtlich verbindliches Instrument unter der UNO-Klimakonvention und verfolgt drei Ziele (Artikel 2):
(1) die globale Erwärmung deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten, wobei ein maximaler Temperaturanstieg von 1,5 Grad Celsius anzustreben ist;
(2) die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel und eine emissionsarme Entwicklung zu fördern;
(3) die Finanzflüsse in Einklang mit einer treibhausgasarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen.
Um die Temperaturziele zu erreichen, soll das Maximum der globalen Emissionen sobald als möglich erreicht werden und in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen Quellen und Senken (Netto-Null-Emissionen) erreicht werden.
3.2.1 Eindämmung des Klimawandels / Reduktion der Treibhausgasemissionen
Eines der wichtigsten Elemente des Übereinkommens ist die Verpflichtung aller Staaten, alle fünf Jahre ein national festgelegtes Reduktionsziel (Nationally Determined Contribution, NDC) bei der UNO einzureichen und zu erläutern. Das nachfolgende Reduktionsziel soll dabei das vorangehende übertreffen. Spätestens mit der Ratifikation des Übereinkommens von Paris sollen die Vertragsparteien das erste Reduktionsziel für die Zeit ab 2020 einreichen. Hat ein Staat – wie beispielsweise auch die Schweiz – bereits seine Reduktionsabsicht (INDC) bekannt gegeben, wird diese ohne anderweitige Eingabe bestätigt (NDC). Staaten, die bereits ein Reduktionsziel bis 2030 angekündigt haben, können dieses Ziel für den Zeitraum 2025–2030 bestätigen, ohne die Reduktionsleistung zu erhöhen.
Das Übereinkommen legt fest, dass die Reduktionsziele klar, verständlich und quantifizierbar sein müssen. Die Zweiteilung in Industrie- und Entwicklungsländer ist weitestgehend aufgehoben, wobei den ärmsten Ländern weiterhin ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden wird. Von den Industriestaaten wird erwartet, dass sie eine Vorreiterrolle einnehmen und sich weiterhin gesamtwirtschaftliche Ziele setzen. Entwicklungsländer sind nach und nach ebenfalls zu gesamtwirtschaftlichen Zielen angehalten. Die Differenzierung ist dynamisch ausgestaltet, indem die Reduktionsziele national festgelegt werden und jeweils der grösstmöglichen Anstrengung des Landes entsprechen. Damit werden die sich über die Zeit ändernde Verantwortung an der globalen Erwärmung und die Leistungsfähigkeit eines Landes berücksichtigt (vgl. Ziffer 2.2).
Die Zielerreichung bleibt lediglich politisch verbindlich. Rechtlich verbindlich hingegen sind die Pflicht zur Umsetzung nationaler Reduktionsmassnahmen sowie zur Berichterstattung über die Entwicklung der Treibhausgase, die ergriffenen Massnahmen und deren internationale Überprüfung. Die Regeln bezüglich der Festlegung und Berechnung der Ziele sollen in den nächsten Jahren für die bessere Vergleichbarkeit verfeinert werden, wobei neue Regeln jeweils erst auf die der Neuregelung nachfolgenden Reduktionsziele angewendet werden müssen.
Ausländische Emissionsreduktionen können an die Reduktionsziele angerechnet werden, soweit sie umweltinteger sind, zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und nicht bereits anderweitig beansprucht werden. Zusätzlich zu konkreten Klimaschutzprojekten, die im Umfang der Treibhausgasreduktion handelbare Emissionsminderungszertifikate (Zertifikate) generieren, etabliert das Übereinkommen von Paris neue Möglichkeiten ausländischer Emissionsreduktionen: Einerseits haben die Staaten die Möglichkeit, sich in bilateralen oder multilateralen Programmen zu engagieren, deren Emissionsverminderungen auf internationaler Ebene transferiert (internationally transferred mitigation outcomes) und dem Reduktionsziel angerechnet werden können. Auf der anderen Seite führt das