Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Herbstsession 2016 erwartet. Zwischen den beiden Räten bereits bereinigt sind die Änderungen im geltenden CO2-Gesetz. Sie betreffen die CO2-Vorschriften bei Fahrzeugen, die Befreiung von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) von der CO2-Abgabe und das Gebäudeprogramm:
Die Emissionsvorschriften für neue Personenwagen werden bis 2020 auf durchschnittlich 95 Gramm CO2 pro Kilometer verschärft. Neu kommen Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einem Gewicht von bis zu 3,5 Tonnen dazu, deren durchschnittlicher Flottenverbrauch bis 2020 auf 147 Gramm CO2 pro Kilometer sinken muss. (vgl. auch Ziffer 6.6.1)
Betreiber von fossilen WKK-Anlagen können sich neu auch von der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen befreien, die sie für die Stromproduktion einsetzen. 40 Prozent der bezahlten Abgabe werden jedoch nur auf Nachweis zurückerstattet, dass dieser Betrag in die Steigerung der Energieeffizienz bei der eigenen Anlage oder bei den Bezügern investiert wurde.18 (vgl. auch Ziffer 6.7.2)
Der Maximalbetrag für das Gebäudeprogramm, für das ein Drittel der CO2-Abgabe zweckgebunden ist, wird von CHF 300 auf 450 Mio. CHF erhöht. Die Befristung der Teilzweckbindung auf zehn Jahre (bis 2019) und die bisherige Zweiteilung des Programms werden aufgehoben. Teil A (Sanierung der Gebäudehülle) und Teil B (Förderung Gebäudetechnik, Abwärmenutzung und erneuerbare Energien) werden zusammengelegt und über Globalbeiträge an die Kantone finanziert. Förderberechtigt sind neu auch Massnahmen zur Verringerung des Stromverbrauchs im Winter und Geothermie-Projekte für die Wärmeerzeugung sowie Kommunikation und Bildung. (vgl. auch Ziffer 6.5.1)
Für die zweite Etappe der Energiestrategie 2050 nach 2020 schlägt der Bundesrat einen Verfassungsartikel über ein Klima- und Energielenkungssystem (KELS)19 vor. Dieser soll den Übergang von der Förderung zur Lenkung sicherstellen und Teilzweckbindungen der Lenkungsabgaben zur Finanzierung von Förderzwecken verfassungsrechtlich untersagen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation des Nationalrats (UREK-NR) hat die Beratung zu dieser Vorlage aufgenommen, jedoch bis zum vierten Quartal 2016 zurückgestellt, um einen Bericht über eine Differenzierung der vorgeschlagenen Lenkungsabgabe auf Strom abzuwarten. Kongruent mit den Vorschlägen des Bundesrates sind in der Klimapolitik die bestehenden Teilzweckbindungen der Lenkungsabgabe für das Gebäudeprogramm (vgl. Ziffer 6.5.1) und den Technologiefonds (vgl. Ziffer 6.4.2) bis spätestens fünf Jahre nach der Einführung von KELS einzustellen. Mit der Einführung von KELS wird die heutige CO2-Abgabe durch eine Klimaabgabe abgelöst. Sie soll bis auf weiteres wie bis anhin nur auf Brennstoffe erhoben und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Abgabe auf Treibstoffe ergänzt werden.
18 Die Investitionspflicht als Voraussetzung für die Rückerstattung der Netzzuschläge nach Artikel 41 des Energiegesetzes (SR 730.0) wurde hingegen aufgehoben.
19 15.072 Botschaft vom 28. Oktober 2015 zum Verfassungsartikel über ein Klima- und Energielenkungssystem