Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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6 Klimapolitik der Schweiz nach 2020
6.1 Reduktionsziele bis 2030
Die künftigen Reduktionsziele der Schweiz stützen sich auf die Erkenntnisse der Wissenschaft (vgl. Ziffer 2.1) und die im Übereinkommen von Paris festgehaltene internationale Zielsetzung, den Anstieg der durchschnittlichen globalen Temperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und nach Möglichkeit unter 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Zielsetzung orientiert sich zudem an der EU (vgl. Ziffer 4), dem wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Trotz dieser Nähe zu Europa ist die Ausgangslage verschieden: Namentlich ist die Schweiz kein Staatenbund wie die EU, in dem ein übergeordnetes Klimaziel auf einzelne Mitgliedstaaten entsprechend deren Wirtschaftskraft und Reduktionspotenzial umgelegt werden kann (sog. Burden Sharing oder Effort Sharing). Zudem produziert die Schweiz im Gegensatz zur EU kaum fossilen Strom und hat einen deutlich kleineren Anteil an emissionsintensiver Industrie. In der EU hingegen besteht gerade in diesen Bereichen noch ein grosses kostengünstiges CO2- Reduktionspotenzial.
Für das Jahr 2030 strebt der Bundesrat eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 an. Im Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen innerhalb der Schweiz um mindestens 30 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen, maximal 20 Prozent dürfen im Ausland erbracht werden, was in Bezug auf die Reduktionsleistung im Jahr 2030 ein Inland-Ausland-Verhältnis von 60:40 bedeutet. Im Gesetz soll somit der maximale Auslandanteil für das Jahr 2030 bei 40 Prozent fixiert werden. Die Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden dabei nicht berücksichtigt, auch wenn sie bei einer Verknüpfung dem Emissionshandel unterstellt werden.
Um zu verhindern, dass äussere Gegebenheiten wie Ölpreis, Witterung oder Wirtschaftslage für die Zielerreichung 2030 ausschlaggebend sind und die nationale Zielsetzung von der internationalen abweicht, wie das im geltenden CO -Gesetz der Fall ist46, wird zusätz-
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lich ein Durchschnittsziel für die Periode 2021–2030 festgelegt. Die gesamten Treibhausgasemissionen müssen demnach im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um 35 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Im Inland ist für die Einhaltung des 30-Prozent-Ziels eine durchschnittliche Reduktion um 25 Prozent über diesen Zeitraum notwendig. Damit die Durchschnittsziele erfüllt werden können, müssen die Emissionen je nach Entwicklung in den Vorjahren im Jahr 2030 um mehr als 30 Prozent (nur Inland) respektive 50 Prozent (inklusive Auslandanteil) unter dem Niveau von 1990 liegen.
Abbildung 1 stellt die Verminderungsleistung dar, aufgeteilt zwischen dem minimalen Inlandanteil (blau) und dem maximal Auslandanteil (orange). Der Inlandanteil ergibt sich aus dem minimalen Inlandziel von 30 Prozent gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 und der durchschnittlichen Zielvorgabe von 25 Prozent. Der Auslandanteil im Jahr 2030 darf höchstens 40 Prozent der gesamten Verminderung im Jahr 2030 ausmachen. Unter der Annahme, dass der Inlandanteil erreicht wird und die Lücke bis zum Gesamtziel jedes Jahr mit Massnahmen im Ausland aufgefüllt wird, ergibt sich im Durchschnitt ein zulässiger Auslandanteil von höchstens 28 Prozent.
46 Das geltende CO -Gesetz setzt für das Jahr 2020 ein Reduktionsziel von 20 Prozent, während das Kyoto-Protokoll für 2 die zweite Verpflichtungsperiode von 2013–2020 eine durchschnittliche Absenkung um 15,8 Prozent gegenüber 1990 verlangt.