Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Dieses Szenario und der daraus abgeleitete Zielpfad dienen als grobe Richtschnur für die Absenkung der CO2-Emissionen im Gebäudebereich. Neben dem Gebäudeprogramm, welches auch nach seinem geplanten Auslaufen im Jahr 2025 noch weiter wirkt, tragen die CO2-Abgabe, Massnahmen von Bund und Kantonen sowie der technische Fortschritt zur Erreichung des Zielpfades bei. Gehen die Emissionen trotz allem nicht genügend zurück, soll der Einbau von fossilen Heizsystemen bei Neubauten sowie der Ersatz fossiler Heizungen bei bestehenden Bauten ab 2029 grundsätzlich verboten werden. Diese subsidiäre Massnahme wird ausgelöst, wenn entlang des Zielpfads der Durchschnittswert in den Jahren 2026 und 2027 von minus 51 Prozent gegenüber 1990 verfehlt wird. Massgebend sind dabei die witterungsbereinigten CO2-Emissionen. Einige Kantone kennen heute schon Anreize für den Ersatz fossiler Heizungen oder diskutierten deren Einführung. Der Kanton Bern zum Beispiel richtet Abwrackprämien für Ölheizungen aus, wenn diese durch Anlagen ersetzt werden, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden.55
Unter bestimmten Voraussetzungen soll in bestehenden Bauten eine fossile Ersatzlösung weiterhin erlaubt sein. Es werden zwei Fälle unterschieden. Einerseits sind gut isolierte Gebäude mit einem geringen Energiebedarf von einem Verbot ausgenommen. Darunter fallen Bauten, welche nach Minergie zertifiziert sind oder solche, welche im Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) die Klasse C bei der Gesamtenergieeffizienz erreichen. Falls für die betreffende Gebäudekategorie noch kein GEAK verfügbar sein sollte, ist die Erreichung der Klasse C des GEA gemäss SIA Merkblatt 2031 Gebäudeenergieausweis Voraussetzung. Andererseits kann es sein, dass unter ausserordentlichen Umständen ein Verbot einer fossilen Ersatzlösung aus technischen und finanziellen Gründen oder aufgrund des Schutzes überwiegender öffentlicher Interessen nicht zumutbar ist. Ein Beispiel hierfür ist ein Gebäude, für welches aufgrund von Bestimmungen des Gewässer-, Boden-, Natur- und Denkmalschutzes oder weiterer Einschränkungen zur Deckung des Raumwärmebedarfs als Hauptheizung nur ein aus mehreren Teilen kombiniertes erneuerbares Heizsystem in Frage käme.
In besonderen Situationen können auch für Neubauten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, obgleich heute davon auszugehen ist, dass bis 2029 der Einbau eines erneuerbaren Heizungssystems wirtschaftlich ist. Dies ist konsistent mit den Energieperspektiven 2012: Sogar in dessen konservativen Szenarien wurde angenommen, dass auch ohne Verbot in mehr als drei Viertel der Wohnungsneubauten erneuerbare Heizungssysteme eingebaut werden.
Der Vollzug dieser Bestimmung soll vollumfänglich den Kantonen übertragen werden. Dabei soll ihnen unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein Ermessens- und Gestaltungsspielraum zukommen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen als zulässig zu betrachten, wenn die Ausnahmen von einem Verbot es ermöglichen, im Einzelfall den tatsächlichen Eigenheiten eines Projekts Rechnung zu tragen und damit die Eigentumsgarantie nicht übermässig einzuschränken. Zudem ist mit einem Verbot, das mit einem sachgerechten Ausnahmenkatalog ergänzt wird, auch die verfassungsrechtliche Kompetenzteilung nach Artikel 89 der Bundesverfassung (Energiepolitik) gewahrt, welche die Zuständigkeit für die Regelung des Energieverbrauchs in Gebäuden vor allem den Kantonen zuspricht. Diese Verfassungsbestimmung sowie Artikel 74 der Bundesverfassung (Umweltschutz) bieten dem Bund eine genügende Grundlage56, um ein subsidiäres Verbot für neue fossile Heizungen zu erlassen, weil diese klimapolitische Massnahme primär der Reduktion der CO2- Emissionen aus dem Heizungssystem dient.
55 http://www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/direktor/newsletter/ausgabe_5_2016.html
56 Uhlmann F., Fleischmann F. (2014): «Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Umwelt BAFU betreffend Verfassungsgrundlage für eidgenössische polizeirechtliche Instrumente im Gebäudebereich»