Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Jahr Bevölke-BIP real Ölpreis Treibhausgasemissionen
rung (Preise (pro
2013) Fass)
Gebäude Verkehr Industrie Landwirt- Übrigec)Total Total Total/ schaft Kopf
Mio. Mrd. USD Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t Mio. t inde- t CHF 2013 CO2eq CO2eq CO2eq CO2eq CO2eq CO2eqxiert CO2eq
1990a)6.7 447 36 17.1 14.9 13.0 7.3 1.4 53.7 100.0 8.0
2020b)8.7 717 116 12.0 15.7 10.7 6.5 2.2 47.1 87.7 5.4
2030b)9.5 818 139 10.6 14.9 10.4 6.5 1.6 44.0 81.8 4.6
a) BAFU (2016): Treibhausgasinventar der Schweiz
b) Infras/EPFL (2016): Emissions scenarios without measures 1990-2030, Szenario WEM
c) Enthält Emissionen synthetischer Treibhausgase (F-Gase) sowie Emissionen des Abfallsektors (ohne Abfallverbrennung)
Tabelle 2: Referenzentwicklung in den verschiedenen Sektoren
6.3.2 Reduktionsbedarf bis 2030
Im Jahr 2030 betragen die gesamten Emissionen gemäss Referenzentwicklung 44 Mio. Tonnen CO2eq. Dies entspricht einer Abnahme gegenüber 1990 um 9,7 Mio. Tonnen CO2eq oder um gut 18 Prozent. Zur Erreichung des Inlandziels von minus 30 Prozent gegenüber 1990 sind zusätzliche Reduktionen von 16,2 Mio. Tonnen CO2eq notwendig. Im Vergleich zur Referenzentwicklung müssen bis 2030 also zusätzlich 6,4 Mio. Tonnen CO2eq im Inland erzielt werden. Zur Erreichung des Gesamtziels von minus 50 Prozent im Jahr 2030 sind im Vergleich zum Jahr 1990 Emissionsverminderungen im Umfang von 26,9 Mio. Tonnen notwendig. Die maximal zulässige Auslandreduktion im Jahr 2030 beträgt 10,7 Mio. Tonnen CO2eq.
Die Massnahmen werden so ausgestaltet, dass die angestrebten Ziele erreicht werden können, wenn die Massnahmen in der vorgeschlagenen Stringenz umgesetzt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Reduktionsziel von minus 20 Prozent gegenüber 1990 im Jahr 2020 erreicht wird. Wird das Ziel verfehlt, sind bis 2030 entsprechend grössere Anstrengungen notwendig. Die Massnahmen müssten in diesem Fall angepasst und verschärft werden.
6.4 Sektorübergreifende Massnahmen
6.4.1 CO2-Abgabe auf Brennstoffe (Artikel 29, 30 und 39)
Der Bund erhebt seit dem Jahr 2008 eine CO2-Abgabe auf Brennstoffe. Sie ist als Lenkungsabgabe konzipiert und verteuert fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas. Damit setzt sie Anreize zu einem sparsamen Verbrauch und zum vermehrten Einsatz CO2-armer oder CO2-freier Energieträger. Die CO2-Abgabe wird auch nach 2020 das Kernstück der Schweizer Klimapolitik bleiben. Im Rahmen von KELS (siehe Ziffer 2.3.4) soll die CO2- Abgabe auf Brennstoffe durch eine Klima-Lenkungsabgabe abgelöst werden.
Im Vergleich zum geltenden CO2-Gesetz soll der maximale Abgabesatz von 120 Franken auf 240 Franken pro Tonne CO2 verdoppelt werden. Damit wird ein deutliches und langfristiges Preissignal gesetzt. Die Erhöhung auf diesen Maximalsatz erfolgt schrittweise im Zeitraum bis 2030 und in Abhängigkeit der Entwicklung der CO2-Emissionen aus Brenn-