Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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6.6 Massnahmen im Verkehr
6.6.1 Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge (Artikel 10 bis 15)
Die CO2-Emissionsvorschriften für neu immatrikulierte Personenwagen sind 2012 analog der EU-Regelung eingeführt worden. Die Importeure und Hersteller von Personenwagen sind seither verpflichtet, die durchschnittlichen CO2-Emissionen pro Kilometer jährlich auf einen bestimmten Zielwert zu senken. Das Instrument ist heute in erster Linie darauf ausgerichtet, die Effizienz der fossil betriebenen Fahrzeuge, aber auch den Anteil von Hybrid- und rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen kontinuierlich zu erhöhen. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung ab 2016 alle drei Jahre Bericht über die bisherige Wirksamkeit und die Zielerreichung der Emissionsvorschriften.
Im Rahmen der Energiestrategie 2050 und in Anlehnung an die bestehende EU-Regelung hat das Parlament einer Verschärfung des Zielwerts für Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO2 / km ab 2020 zugestimmt. Zusätzlich gilt ab 2020 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ein CO2-Emissionsziel von 147 g CO2 / km; in der EU ist diese Regelung bereits in Kraft57. Diese Zielwerte für neue Personenwagen und für neue Lieferwagen sowie leichte Sattelschlepper sind angelehnt an die Regelung in der EU in den Jahren 2021 bis und mit 2024 jährlich zu erfüllen.
Für den Zeitraum nach 2024 sollen die CO2-Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge wie bisher in Anlehnung an die EU-Vorschriften weiterentwickelt werden. Zurzeit ist davon auszugehen, dass die heutige Systematik weitergeführt wird. Am wahrscheinlichsten ist ein Zielwert für die Jahre nach 2024, der für Personenwagen in der Bandbreite von 68– 78 g CO2 / km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in der Bandbreite von 105–120 g CO2 / km liegt.
Die Kompetenz, Personenwagen mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte besonders zu berücksichtigen, ist weiterhin an den Bundesrat delegiert. Inwieweit bisherige Erleichterungen, wie beispielsweise die nur teilweise Berücksichtigung der Fahrzeugflotte in der Einführungsphase (Phasing-in), die Mehrfachgewichtung (Super Credits) besonders emissionsarmer Fahrzeuge in der Einführungsphase und die Anrechnung des Anteils an Biogas bei Erdgasfahrzeugen, in der Zeit nach 2020 weitergeführt oder (teilweise) aufgehoben werden sollen, wird erst auf Verordnungsstufe geregelt.
Bei einer Verfehlung der CO2-Zielwerte müssen die Fahrzeugimporteure wie in der EU eine Ersatzleistung bezahlen, die innerhalb einer Bandbreite von 95–152 CHF pro Gramm unter Berücksichtigung der EU-Regelung und des Wechselkurses jährlich festgelegt werden. Die Einnahmen aus den Ersatzleistungen sollen nach Abzug des Vollzugsaufwands wie bis anhin dem Infrastrukturfonds zugeführt werden (Art. 40) beziehungsweise dessen Nachfolger, dem geplanten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF), über den nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen voraussichtlich im Frühling 2017 eine Volksabstimmung durchgeführt wird.58
6.6.2 Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure (Artikel 25 bis 27)
Die Pflicht für Hersteller und Importeure fossiler (gasförmiger und flüssiger) Treibstoffe zur Kompensation der CO2-Emissionen aus dem Verkehr wird in der CO2-Gesetzgebung nach 2020 beibehalten. Das Instrument war aufgrund der rein inländischen Zielsetzung
57 Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen. Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von missionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (konsolidierte Version).
58 15.023 Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF). Schliessung der Finanzierungslücke und Strategisches Entwicklungsprogramm Nationalstrassen