Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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bis 2020 auf Kompensationsleistungen innerhalb der Schweiz ausgerichtet. Neu soll nach 2020 die Auslandreduktion, die im Jahr 2030 maximal 40 Prozent und im Durchschnitt über die Jahre 2021–2030 28 Prozent der Reduktionsleistung (vgl. Ziffer 6.1) ausmachen darf, im Rahmen der Kompensationspflicht herbeigeführt werden.

Die Kompensationspflicht soll auch zukünftig bei der Überführung fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäss Mineralölsteuergesetz (MinöStG)59 entstehen. Der Kompensationspflicht sollen auch zukünftig Benzin, Diesel, erdgasbasierte Treibstoffe, fossile Anteile bei Treibstoffmischungen sowie Flugtreibstoffe unterstellt sein. Mineralölsteuerbefreite Treibstoffe wie beispielsweise Treibstoffe, die dem internationalen Flugverkehr zugerechnet werden, und biogene Treibstoffe sollen von der Kompensationspflicht ausgenommen bleiben.

Für im Ausland erbrachte Reduktionsleistungen gelten minimale Qualitätsanforderungen (vgl. Ziffer 6.13): Sie müssen wie bisher die Kriterien der Zusätzlichkeit erfüllen. Diese umfasst sowohl Kriterien in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit als auch Kriterien in Bezug auf die Nachweis- und Quantifizierbarkeit der Emissionsverminderungen. Zudem müssen die Massnahmen, mit denen die Emissionsverminderungen erzielt wurden, zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen nicht mit negativen ökologischen oder sozialen Folgen verbunden sein.

Für die Anrechnung von im Inland erbrachten Reduktionsleistungen soll der Bund wie bisher in der Schweiz handelbare Emissionsminderungsbescheinigungen (Bescheinigungen) ausstellen. Dabei muss auch nach 2020 gewährleistet bleiben, dass nur tatsächlich erzielte zusätzliche Emissionsverminderungen bescheinigt werden.

Der prozentuale Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen aus dem Verkehr wird mit dem sogenannten Kompensationssatz umschrieben. Dieser soll künftig für die Inlandkompensation bei 10–20 Prozent und für die Auslandkompensation bei 40–60 Prozent liegen. Mit der Kompensationspflicht wird die nach Berücksichtigung der Wirkung aller anderen Massnahmen verbleibende Ziellücke geschlossen. Um relativ rasch auf veränderte Rahmenbedingungen, welche die Entwicklung der Treibhausgasemissionen beeinflussen, reagieren zu können, soll die Kompetenz zur Festlegung des inländischen und ausländischen Kompensationssatzes weiterhin an den Bundesrat delegiert werden, wobei der minimale Inlandkompensationssatz 10 Prozent und der maximale Gesamtsatz 80 Prozent beträgt. Die Branche muss vorgängig angehört werden.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat das Instrument CO2-Kompensation geprüft und insgesamt 11 Empfehlungen für die Verbesserung abgegeben.60 Unter anderem legt die EFK nahe, Standards und Methoden für die Abwicklung der Projekte rechtlich verbindlicher auszugestalten und die Kompensationspflichtigen zu mehr Transparenz bei den CO2-Kosten zu verpflichten. Die Umsetzung dieser Vorschläge erfordert eine Anpassung des CO2-Gesetzes und später der CO2-Verordnung.

In der Vergangenheit wurden Methoden und Standards in einer Mitteilung des BAFU61 festgehalten, die sich an Gesuchsteller richtet. Die Vollzugsmitteilung hat jedoch den Charakter einer Empfehlung, die auch abweichende Methoden und Standards ermöglicht, sofern diese äquivalent sind. Um das Risiko einer Ungleichbehandlung einzudämmen, empfiehlt die EFK mehr Rechtsverbindlichkeit. Im Sinne dieser Empfehlung soll dem BAFU daher neu die Kompetenz zum Erlass einer Amtsverordnung übertragen werden (Artikel 5).

In Umsetzung einer weiteren Empfehlung der EFK, die Transparenz gegenüber den Treibstoffkonsumenten zu erhöhen, sollen die Kompensationspflichtigen den Bund und die Konsumentinnen und Konsumenten über die Kosten für die Kompensation insgesamt

59 SR 641.61

60 EFK (2016): Prüfung der CO -Kompensation in der Schweiz. Bundesamt für Umwelt. EFK-15374 2

61 BAFU (2015): Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland. UV-1315