Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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pro Liter Treibstoff und pro Tonne CO2 für die einzelnen Projekte und Programme (Artikel 25) informieren. Um Doppelförderungen zu verhindern, soll zudem die Koordination zwischen den Behörden verbessert werden (Artikel 42). Auf dieser Gesetzesgrundlage können sich Bund und Kantone gegenseitig informieren über geplante Kompensationsprojekte auf Kantonsgebiet oder über kantonalen Förderaktivitäten zum Beispiel im Rahmen des Gebäudeprogramms.
Die EFK-Prüfung bestätigt, dass der heutige Vollzug sowohl für die Kompensationspflichtigen als auch für die Gesuchsteller und die Vollzugsbehörden aufwändig ist, ortet aber keine übermässige Bürokratie. Verschiedene Vereinfachungen bei den Ausführungsbestimmungen werden derzeit im Austausch mit Kompensationspflichtigen geprüft. Dazu gehören programmatische Ansätze, die auf öffentlichen Statistiken basieren und eine pauschale Beurteilung gegenüber einer branchen- oder sektorspezifischen Referenzentwicklung zulassen. Mit dem Wegfall einer Einzelprojektbetrachtung vereinfacht sich der Wirkungsnachweis erheblich. Ebenfalls geprüft wird, inwiefern bestimmte Projekte und Programme per se als zusätzlich einzustufen sind, wenn diese bestimmte Technologien in bestimmten geografischen Lagen (wie entlegenen Berggebieten) einsetzen. In diesen Fällen würden einzelne Aspekte der Zusätzlichkeitsprüfung für einzelne Projekte und Programme entfallen.
6.7 Massnahmen im Industrie- und Luftfahrtsektor
6.7.1 Emissionshandelssystem (Artikel 16 bis 24)
Das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) bleibt im Zeitraum 2021–2030 ein zentrales Instrument der Schweizer Klimapolitik. Betreiber von grossen, emissionsintensiven Anlagen sind weiterhin zur Teilnahme am EHS verpflichtet und müssen ihre verursachten Emissionen mit Emissionsrechten decken. Im Gegenzug sind sie von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreit. Mittelgrosse Unternehmen, welche die Voraussetzung für eine Abgabebefreiung erfüllen, können freiwillig zu gleichen Bedingungen am EHS teilnehmen. Heute nehmen 56 Unternehmen am Schweizer EHS teil. Dieses deckt rund 5,5 Mio. Tonnen CO2eq ab, was knapp 10 Prozent der jährlichen Schweizer Treibhausgasemissionen entspricht. Weiterhin sind auch Betreiber von Luftfahrzeugen vom Schweizer EHS abgedeckt.
Für den Zeitraum 2021–2030 werden die EHS der Schweiz und der EU im Gleichschritt weiterentwickelt mit dem Ziel, die Kompatibilität der beiden Systeme im Interesse einer Verknüpfung sicherzustellen. Die EU hat im Juli 2015 einen ersten Entwurf für die Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie vorgelegt, die für den stationären Bereich folgende Regelung vorsieht62 (vgl. Ziffer 4.3): Die verfügbaren Emissionsrechte (Cap) sollen jährlich um 2,2 Prozent statt wie bisher um 1,74 Prozent reduziert werden. Auf der Basis von EU-weit aktualisierten Benchmarks werden die Emissionsrechte kostenlos zugeteilt, die übrigen versteigert. Internationale Zertifikate sind hingegen im EHS nicht mehr akzeptiert. Zudem ist vorgesehen, die Liste der Sektoren, die dem Risiko von Produktionsverlagerungen ins Ausland ausgesetzt sind (sog. Carbon Leakage) und denen daher mehr Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden, einzuschränken.
Die zur Teilnahme verpflichteten Unternehmen und der Umfang der Gratiszuteilung werden erst auf Verordnungsebene geregelt. Grundsätzlich ist von einer kongruenten Abdeckung gegenüber heute auszugehen. Mit einer Verknüpfung werden auch fossilthermische Kraftwerke dem EHS unterstellt und sind fortan nicht mehr kompensationspflichtig. Der Einbezug der Kehrichtverbrennungsanlagen63, die in der EU möglich, aber
62 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmassnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien, KOM(2015) 337 endg.
63 Ortsfesten Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3, Buchstabe a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)